%
S1
2.
SL1
— 90 —
Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General-
Kommando festzusetzenden Bedarf.
Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. § 27, s.
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erfor-
derlichenfalls außerterminlich zu mustern.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen —
nach Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung
im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk
summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen
Kriegs-Ministerium ein (8 73, 3).
Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz-
Geschäfts) fallen fort. «
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellver-
tretenden General-Kommandos.)
Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit
dem nächsten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden.
– 98.
Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse.
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur
Stammrolle (Ersatz-Reserve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an.
Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfolge.
Die Stammuvollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civil-Vorsitzenden der
Ersatz-Kommission eingereicht.
Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die
Gemeinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander
geheftet und bilden die alphabetischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs-
Bezirk.
Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittel-
bar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt.
In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung
zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden.
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums.