Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Zahl der Auszuhebenden richtet sich nach dem von dem stellvertretenden General- 
Kommando festzusetzenden Bedarf. 
Ueber Bestätigung vorläufiger Zurückstellungen s. § 27, s. 
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erfor- 
derlichenfalls außerterminlich zu mustern. 
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — 
nach Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach beendigter Musterung 
im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende General-Kommando stellt diese Zahlen für den Korps-Bezirk 
summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen 
Kriegs-Ministerium ein (8 73, 3). 
Die sonstigen Eingaben (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen, Resultate des Ersatz- 
Geschäfts) fallen fort. « 
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellver- 
tretenden General-Kommandos.) 
Brodlose Rekruten dürfen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos jederzeit 
dem nächsten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung überwiesen werden. 
– 98. 
Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse der zur Einziehung bezeichneten Altersklassen 
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur 
Stammrolle (Ersatz-Reserve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 
Diese Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt und enthalten die ortsanwesenden 
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse gleicher Altersklasse in alphabetischer Reihenfolge. 
Die Stammuvollen werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission eingereicht. 
Die Stammrollen des ganzen Aushebungs-Bezirks werden jahrgangsweise — die 
Gemeinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — aneinander 
geheftet und bilden die alphabetischen Ersatz-Reserve-Listen für den Aushebungs- 
Bezirk. 
Die Musterung und Aushebung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse findet unmittel- 
bar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission statt. 
In großen Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf die Musterung 
zugleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen werden. 
  
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums.
	        
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