Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Anlage 2, zu 8 91. 
Prüfungs-Ordnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
– 1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Examinanden die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, 
Französischen und Englischen. 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, 
Mathematik und Naturwissenschaften. 
82. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen 
gestellt. 
a. Sprachen. 
In der deutschen Sprache muß der Examinand die erforderliche Uebung 
und Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische 
oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne 
seines Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 
geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und 
Moduslehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker 
(UJulius Cesar, Cicero, Livius, Nenophon), sowie leichtere Dichterstellen im 
epischen Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, 
sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vor- 
kommenden Formen und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft 
zu geben. Daneben wird für das Lateinische die Uebersetzung eines leichten 
deutschen Diktates ohne wesentliche Verstöße gegen die grammatikalischen Regeln 
verlangt. 
In den beiden neueren Sprachen wird erfordert: neben richtiger Aus- 
sprache und Kenntniß der wichtigeren grammatikalischen Regeln die Fähigkeit, 
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