Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 141 — 
e. Mathematik: In der Arithmetik Fertigkeit in dem Gebrauch der bürgerlichen 
Rechnungsarten, einschließlich der Zins- und Gesellschaftsrechnung, im Rechnen 
mit positiven und negativen Zahlen, sowie in der Dezimalrechnung; Lösung von 
Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren unbekannten Größen; 
Potenziren und Radiziren bis zum zweiten Grade mit bestimmten Zahlen und 
mit Buchstaben. 
In der Geometrie: Kenntniß der Planimetrie bis einschließlich der Lehre 
vom Kreise und aus der Stereometrie — der wichtigsten Formeln für die Körper— 
berechnung. 
f. In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften 
der Körper (Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere, 
Dichte und spezifisches Gewicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme 
(Thermometer), vom Magnetismus (Magnetnadel und Kompaß) und von der 
Elektrizität (Blitzableiter). 
g. In der Chemie, sowie in den bei k. nicht genannten Theilen der Physik werden nur 
diejenigen Examinanden geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse 
in der Chemie mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen. 
II. Verfahren bei der Prüfung. 
83. 
Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Civil-Vorsitzenden der 
Ober-Ersatz-Kommission zu. 
84. 
Die Prüfung erfolgt theils schriftlich, theils mündlich. 
Die schriftliche Prüfung besteht: 
a. in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und 
naheliegenden Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Er— 
zählung aus der Geschichte), oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs 
(z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und 
dergleichen; 
b. in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Exami— 
nanden (8 1); s 
Zc. in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Examinand drei Aufgaben verschiedenartigen 
Inhalts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.