Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienste entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufent- 
haltsorts anzumelden. 
.Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung 
wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen anderen verzieht, hat 
sich vor dem Verziehen bei seinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab= und bei dem 
Bezirks-Feldwebel seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach erfolgtem 
Umzuge anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsorts oder 
der Wohnung innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Umzuge zu melden. 
Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter Dauer ist dem Bezirks- 
Feldwebel Meldung zu erstatten (§ 7, 10). Desgleichen vor Antritt einer etwaigen 
Wanderschaft. 
Bei Anmusterungen durch die Seemannsämter sind die Mannschaften der Reserve, 
Landwehr und Seewehr von der Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel entbunden 
(§ 7, 10). 
.Bei allen Meldungen sind die im § 8, 2 und 3 genannten Papiere vorzuzeigen. 
. Auf die Offiziere und im Offizierrange stehenden Aerzte und Beamten des Beur- 
laubtenstandes finden vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß 
sie nur zu Meldungen an die Landwehr-Bezirks-Kommandos verpflichtet sind. 
§ 11. 
Kontrol-Versammlungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Personen 
des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrol-Versammlungen zusammenberufen werden. 
Letztere sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten 
Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versamm- 
lungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
K. G. F 1. 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrol-Versammlungen 
nicht statt. 
Die Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse werden in Friedenszeiten zu Kon- 
trol-Versammlungen nicht einberufen. 
Gestellung zu den Kontrol-Versammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. 83. 
1876. 20
	        
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