Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8. Nach erfüllter Dienstpflicht in der ersten Klasse haben sich die Ersatz-Reservisten be— 
hufs Versetzung in die zweite Klasse unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins 
mündlich oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügt und auf 
dem genannten Schein vermerkt. 
So lange dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein I. fehlt, gehört der 
Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
– 16. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
1. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen im Frieden keiner militärischen 
Kontrole. 
2. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve, welche durch Konsulatsatteste 
nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der 
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als 
Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres 
Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege be- 
freit werden. 
R. M. G. 8 28. 
Im Uebrigen siehe Ersatz-Ordnung 8 13, s und 8 88. 
3. Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch machen 
wollen, haben ihre Gesuche an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission 
zu richten, in deren Bezirk sie sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur 
Stammrolle angemeldet haben. 
Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-Kommission 
ertheilt. 
Vierter Abschnitt. 
Klassifikations-Verfahren. 
17. 
Klassifikations-Gründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der im § 13, 3 und § 15, 2 enthaltenen Festsetzungen 
dürfen aus folgenden Gründen (Klassifikations-Gründe) eintreten: 
a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 
seiner Mutter beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit 
denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder
	        
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