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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betr.
S. 239. — Verordnung, die Disciplinargerichte betr. S. 250. — Gesetz, die Entschädigung für den
Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener betr. S. 251. — Verordnung, die Abänderung
von § 4 des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen 2c. vom 13. August
1870 betr. S. 253. — Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betr.
S. 253. — Bekanntmachung, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen in dem Regulative über die
Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Schneeberg betr. S. 257. — Bekanntmachung,
die Inventarisirung der Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, sowie Eintragsrolle
für letztere betr. S. 257.
& 40. Gesetz,
einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener betreffend;
vom 3. Juni 1876.
Wa#, Albert, von GOxTE# Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛc. 2.
finden einige Abänderungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
hältnisse der Civilstaatsdiener für angemessen und verordnen demgemäß hierdurch, mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Es werden hierdurch aufgehoben:
1. von dem Gesetze vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener
betreffend:
der letzte Satz im ersten Abschnitte des § 9 („Bei ungesuchter Versetzung“):
§ 13; die Bestimmung im 4. Absatze des § 18 sub b und c; die 88 20
bis mit 29, 32, 33, soweit dessen Aufhebung nicht bereits durch das Gesetz
vom 5. März 1874 erfolgt ist, und § 34, sowie die Bestimmung in Nr. 1
des § 36 und § 40, Absatz 2 und 3;
1876. 34