Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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& 48. Verordnung, 
einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen Staats- 
forstdienst erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betreffend; 
vom 14. Juni 1876. 
Die Verordnung vom 18. August 1871, die Anstellungsprüfungen für den niederen 
Staatsforstdienst betreffend (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1871), wird in folgenden Punkten abgeändert: 
Zu § 1. Die Prüfungscommission besteht künftig aus 
einem Bezirksoberforstmeister, als Vorsitzendem 
und 
zwei Revierverwaltern. 
Jür Behinderungsfälle werden 
ein Bezirksoberforstmeister 
und 
ein Revierverwalter als Stellvertreter 
ernannt. 
Zu § 7. Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände tritt insofern eine Erweiterung ein, 
als der Examinand auch die Kenntniß der in den Waldungen gemeinschädlich auftretenden 
Insecten nachzuweisen hat. 
Im Uebrigen bleibt die Verordnung vom 18. August 1871 in Kraft. 
Dresden, am 14. Juni 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schmidt. 
  
„K& 49. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 187 0 betreffend; 
vom 15. Juni 1876. 
Im Anschlusse an die Allerhöchste Verordnung vom 6. Juni 1871 (Seite 82 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird mit Allerhöchster Genehmigung 
und beziehentlich auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch Folgendes verordnet.
	        
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