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5. der Verstärkung der Generaldirection der Staatseisenbahnen und Dependenzen,
und wird der neu aufzustellende Etat der nächsten Ständeversammlung vorgelegt
werden;
6. der beantragten Ermächtigung zum Verkaufe des Rechtes zum Abbaue des ge-
sammten Braunkohlenfelds im Timmlitzwalde oder einzelner Theile desselben durch die
in der ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres erklärte Zustimmung:
7. der beantragten Ermächtigung zu licitationsweiser Veräußerung des Kammer-
guts Fürstenhof mit Großschirma, beziehentlich Ueberweisung eines Theiles davon an
die Staatsforstverwaltung durch die in der ständischen Schrift vom 25. April dieses
Jahres erfolgte zustimmende Erklärung;
8. der mittelst des Decrets vom 12. October vorigen Jahres in Bezug auf den
Domainenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre
1873 und 1874 gegebenen Nachweisungen durch die in der ständischen Schrift vom
17. Juni dieses Jahres erklärte Genehmigung;
9. der ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren
Stellvertreter:;
10. des anderweiten Nachweises über den Stand des Kasernenbauvorschußfonds von
4,200,000 = durch die ständische Schrift vom 4. Mai dieses Jahres;
11. nachträglicher Bewilligung und Einstellung von 3,000,000 in das außer-
ordentliche Budget der Jahre 1876/77 zum Behufe der Fortführung der Bauten für
Verlegung der Dresdner Militäretablissements durch die von den getreuen Ständen
erfolgte Bewilligung.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer
Entschließung noch bedarf:
1. Den Anträgen und Erklärungen der getreuen Stände auf das Deeret, Eisen-
bahnen betreffend, vom 26. October vorigen Jahres geben Wir Unsere Zustimmung
und werden das zur Ausführung Erforderliche anordnen, auch von der dabei Unserer
Regierung ertheilten Ermächtigung, sobald dazu Anlaß gegeben ist, Gebrauch machen.
2. Den ständischen Anträgen entsprechend, werden zur Publication gelangen:
das Gesetz, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend,
das Gesetz, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend,
das Gesetz, das Mobiliar= und Privatfeuerversicherungswesen betreffend,
das Gesetz, wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April
1872, die Reorganisation des Landeseulturraths betreffend,
das Gesetz zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871, die
Gewährung von Beihilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr betreffend,