Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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III. Ergänzung des Steuerkatasters der Amtskörperschaften 
und Gemeinden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 11. 
Nach erfolgter Feststellung der Gemeindeverbands-Verhältnisse der einzelnen eremt ge- 
wesenen Gegenstände ist die zum Vollzuge der Bestimmungen der Gesetzes-Artikel 2, 4, 9, 
14 und 16 erforderliche Ergänzung des Steuerkatasters der Amtskörperschaften und Gemein- 
den unter Aufsicht des Oberamts einzuleiten. 
Dem Steuerkataster der Amtskörperschaften und Gemeinden wachsen zu: 
1) die nach dem Art. 4 des Gesetzes bisher von jeglicher Besteurung frei gewesenen 
Schloßgebäude, Schloßgärten und Parke der Hofbomänenkammer und des vormaligen reichs- 
ständischen und ritterschaftlichen Adels, mögen sie von demselben eigenthümlich oder als Le- 
hen besessen werden. 
Für die Einschätzung dieser Gegenstände werden von dem K. Steuer-Collegium die er- 
forderlichen Anordnungen getroffen werden. CZu vergl. §. 21.) 
2) Das Eigenthum des Staats an Grundstücken, Gebäuden, Gefällen, nuzbaren Rech- 
ten und Gewerben, welches bisher von der Staatssteuer befreit war und von derselben auch 
in Zukunft frei bleibt; 
3) die eben angeführten bisher steuerfrei gewesenen Vermögenstheile der auf Kosten 
des Staats bestehenden Anstalten, namentlich der Landes-Universttät; 
4) die von der Besteurung bisher frei gewesenen, als Besoldung verliehenen Gebäude, 
Grundstücke und Gefälle der Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeinde-Diener, so wie 
der Kirchen= und Schul-Diener; 
5) die Grundstücke, Gebäude, Gefälle, nutzbaren Rechte und Gewerbe der K. Hofdo- 
mänenkammer und des standesherrlichen und ritterschaftlichen Adels, so weit solche bisher der 
Staatssteuer unterworfen, vom Gemeinde-Verband aber ausgenommen waren; 
6) einzelne Vermögenstheile der Gemeinden und Stiftungen, welche bisher der Staats- 
steuer unterlagen und auch im Gemeinde-Verbande standen, vermöge örtlicher Statuten oder 
Gewohnheiten aber zu den Gemeinde= und Amtskörperschafts-Lasten nicht beigetragen haben; 
7) die übrigen im Gemeinde-Verbande gestandenen, aber aus irgend einem Rechts- 
grunde von Amtskörperschafts= und Gemeinde-Lasten freigebliebenen, oder mit einer paktirten 
Steuer belegt gewesenen Gegenstände. 
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