Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Seiten sämmtlicher Staatskassen ist den in der nachstehenden Bekanntmachung des 
Herrn Reichskanzlers enthaltenen Bestimmungen des Bundesraths und den vorstehend 
dazu gegebenen näheren Vorschriften von nun an nachzugehen. 
Dresden, den 5. Juli 1876. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. Dr. v. Gerber. Abeken. 
Für den Minister des Innern: 
Körner. 
□ 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Art. 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung 
vom 24. März 1876 nachstehende Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs- 
und Landeskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen 
Reichsmünzen beschlossen: 
I. (Falschstücke.) 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen 
eingehenden nachgemachten oder verfälschten Reichsmünzen (88§ 146 bis 148 des Straf- 
gesetzbuchs) anzuhalten. 
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres 
erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde 
Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des ein- 
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c., beziehungsweise der über die Einzahlung 
aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
3.Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem 
bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an das 
Münzmetalldepot des Reiches bei der Königlich Preußischen Münzstätte in Berlin (Unter- 
wasserstraße 2 bis 4), und zwar, wenn das Stück in Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen oder Hamburg angehalten ist, durch Vermittelung der Landesmünzstätte 
einzusenden. Die Königlich Preußische Münzstätte in Berlin wird diese Stücke einer 
Untersuchung unterwerfen und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reiches den Werth der einsendenden Kasse 
Dr. Schaffrath.
	        
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