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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Gesetz, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betr. S. 345. — Gesetz, das Mobiliar= und
Privat-Feuerversicherungswesen betr. S. 427.
85. Gesetz,
die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend;
vom 25. August 1876.
Wan, A lbert, von GOTES Gnaden König von Sachsen
2. ꝛc. ꝛc.
haben die Angelegenheiten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt anderweit
zu ordnen beschlossen und verfügen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände durch
gegenwärtiges
——„t.
Gesen tz,
was folgt:
Erste Abtheilung.
Von der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt überhaupt.
Abschnitt I.
Allgemeine, die Versicherungen bei der Landesanstalt betreffende
Bestimmungen.
#s 1.. Die für alle Landestheile des Königreichs Sachsen bestehende, die Gebäude
und deren Zubehörungen umfassende Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
beruht auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit.
6#2. Dieselbe versichert gegen Schäden, welche durch Feuer, ohne Unterschied der
Entstehungsursache, durch kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung eines
Brandes amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig oder zweckmäßig
befundenen Maßregeln an den bei ihr versicherten Gegenständen herbeigeführt worden
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