Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

# 41. Bei Neu= und Vergrößerungsbauten (§ 39a und b) ist die Anmeldung zur 
Versicherung schon von Zeit des Baubeginns an gestattet. 
Der Eigenthümer bleibt solchenfalls jedoch verpflichtet, zum Zwecke der Katastration 
eine nochmalige Anmeldung binnen der § 40 geordneten Frist zu bewirken. 
# 42. Vorübergehende Werthsverminderungen, welche nicht über Jahres- 
frist andauern, und zeitweilige Veränderungen in der Benutzung versicherter Objecte, 
welche, obgleich für das Object gefahrvoller, jedoch nicht periodisch wiederkehren, sowie 
Abtragungen von Gebäuden zum Zwecke von Neu= und Veränderungsbauen, in- 
gleichen Beschädigungen durch Brand, für welche aus der Landesanstalt Vergütung ge- 
währt worden, bedürfen einer Anmeldung zur anderweiten Regulirung der Versicherung 
nicht. Es bleibt vielmehr in diesen Fällen die bisherige Versicherungssumme und Bei- 
tragsleistung, beziehentlich bis zur Anmeldung der unternommenen Bauausführungen 
oder bewirkten Wiederherstellungen unverändert. 
& 43. Die Anmeldung zur Versicherung, zur anderweiten Regulirung bestehender 
Versicherungen, sowie zur Aufhebung einer Versicherung hat in allen Fällen von dem 
Eigenthümer oder dessen für das Grundstück besonders legitimirten oder gesetzlichen Ver- 
treter zu geschehen. 
Wer in anderen öffentlichen Verhältnissen als Stellvertreter des Eigenthümers be- 
glaubigt ist, wird im Falle der Abwesenheit des Letzteren und in Ermangelung eines 
besonderen Bevollmächtigten, im Verhältnisse zur Landesanstalt, vorbehältlich der Be- 
stimmung in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, als legitimirt betrachtet, dergestalt, 
daß gegen dessen Erklärung von Seiten des Eigenthümers kein rückwirkender Wider- 
ruf stattfindet. 
§ 44. Die Anmeldung ist entweder mündlich oder schriftlich zu bewirken. 
In jedem Falle muß dieselbe aber die genaue Angabe und Bezeichnung der ein- 
zelnen Objecte enthalten. Die Anmeldung ist nur für die speciell angegebenen Gegen- 
stände von Giltigkeit. 
# 45. Wird die Anmeldung der §§ 4 und 5 a bezeichneten versicherungspflichtigen 
Objecte ohne entschuldbare Ursache verzögert, so sind nicht nur die geordneten Brand- 
versicherungsbeiträge und beziehentlich Mehrbeiträge von der Zeit an nachzuzahlen, zu 
welcher nach § 40 die Anmeldung hätte erfolgen sollen, sondern es verfällt überdies 
auch der nach § 43 zur Anmeldung Verpflichtete in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe 
des nachzuzahlenden Betrags. 
Derartige Nachzahlungen finden jedoch nur bis auf die letztverflossenen drei 
Jahre statt. 
53.
	        
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