Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

2. 
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812. 
Landwehr-Pflicht. 
Die Landwehr-Pflicht ist von fünfjähriger Dauer. 
W. G. 87. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der 
Landwehr nur drei Jahre. 
R. M. G. 8 50, Abs. 3. 
Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden 
Heere. 
W. G. 87. 
Die im § 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- 
wehr sinngemäße Anwendung. 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen 
des betreffenden Jahres. 
R. M. G. 2. 
Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9. 
813. 
Ersatz-Reserve-Pflicht. 
Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außer— 
ordentlichen Bedarfs. 
Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis 
zum vollendeten 31sten Lebensjahre. 
R. M. G. 8 23. 
Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. 
Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des 
Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.) 
Nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz- 
Reserve versetzt. 
Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobil- 
machungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich 
so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die 
Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
R. M. G. § 24. 
*) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.
	        
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