Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Vertretungspflicht (§ 18) von der Brandversicherungs-Commission mit Ordnungsstrafen 
im Betrage von 10 Mark bis 300 Mark geahndet werden. 
#191. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft, insoweit 
nicht der § 181 unter b für die daselbst gedachten speciellen Fälle einen späteren Ter- 
min festsetzt. Von und mit dem 1. Januar 1877 werden auch, vorbehältlich des § 181b 
gedachten Falles, die fünf ersten Abschnitte des Gesetzes, das Immobiliar-Brandver- 
sicherungswesen betreffend, vom 23. August 1862, nebst dazu gehörigen Beilagen, so- 
wie die beziehentlich mit ständischer Ermächtigung zu diesem Gesetze erlassenen Verord- 
nungen vom 8. December 1868 nebst Beilagen, vom 7. März 1870, vom 17. Mai 
1873 nebst Beilagen und vom 24. August 1874 andurch aufgehoben. 
*192. Alle nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffenden Gesetzesvorschriften 
ist das Ministerium des Innern, welches mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
ist, ermächtigt, durch im Gesetz= und Verordnungsblatte zu publicirende Verordnungen 
nach Zeit und Umständen abzuändern. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. August 1876. 
Albert. 
1#. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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