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K 41) Bekanntmachung,
die Versetzung der Residenzstadt Dresden 2c. in Kriegsstand betreffend;
vom Sten Mal 1849.
De, in der Residenzstadt Dresden eingetretene Erhebung eines großen Theiles ihrer Bevölkerung
gegen die Verfassung des Vaterlandes hat den bestehenden ordentlichen Civil-Behörden
die Kraft entzogen, den Gesetzen die gebührende Achtung, sowie den Personen und deren
Eigenthume den erforderlichen Schutz zu gewähren.
Auf Grund der Verordnung vom 7ten Mai 1849, & 16, 17 und 18, verbunden mit
der Verordnung vom sten desselben Monats ergreift daher das unterzeichnete Königliche
Gesammt-Ministerium die außerordentliche Maaßregel,
die Restdenzstadt Dresden und deren Umgebung im Kreise
von 3 Meilen vom 9. dieses Monats Abends 6 Uhr ab,
in Kriegsstand zu erklären.
Dem General-Leutnant von Schirnding ist bis auf Weiteres das Ober-Commando
über die bewaffnete Macht übertragen. Seinen Anordnungen ist unbedingter Gehorsam
zu leisten.
Dresden, den 8ten Mai 1849.
Das Gesammt-Ministerium.
Freiherr von Beust.
Bernhard Rabenhorst.
Freiherr von Friesen.
betzte Absendung: am gien Mai 1840.