Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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K  41)  Bekanntmachung,
die  Versetzung  der  Residenzstadt  Dresden  2c.  in  Kriegsstand  betreffend;
vom  Sten  Mal  1849.

De,  in  der  Residenzstadt  Dresden  eingetretene  Erhebung  eines  großen  Theiles  ihrer  Bevölkerung
  gegen  die  Verfassung  des  Vaterlandes  hat  den  bestehenden  ordentlichen  Civil-Behörden
die  Kraft  entzogen,  den  Gesetzen  die  gebührende  Achtung,  sowie  den  Personen  und  deren
Eigenthume  den  erforderlichen  Schutz  zu  gewähren.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  7ten  Mai  1849,  &  16,  17  und  18,  verbunden  mit
der  Verordnung  vom  sten  desselben  Monats  ergreift  daher  das  unterzeichnete  Königliche
Gesammt-Ministerium  die  außerordentliche  Maaßregel,

die  Restdenzstadt  Dresden  und  deren  Umgebung  im  Kreise
von  3  Meilen  vom  9.  dieses  Monats  Abends  6  Uhr  ab,
in  Kriegsstand  zu  erklären.

Dem  General-Leutnant  von  Schirnding  ist  bis  auf  Weiteres  das  Ober-Commando
über  die  bewaffnete  Macht  übertragen.  Seinen  Anordnungen  ist  unbedingter  Gehorsam
  zu  leisten.

Dresden,  den  8ten  Mai  1849.

Das  Gesammt-Ministerium.

Freiherr  von  Beust.
Bernhard  Rabenhorst.
Freiherr  von  Friesen.

betzte  Absendung:  am  gien  Mai  1840.