Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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A. Gebäude ohne Feuerungsanlagen; 
B. Gebäude mit vorschriftsmäßigen, den Erfordernissen der Sicherheit ent- 
sprechenden Feuerungsanlagen; 
C. Gebäude mit mangelhaften, den Vorschriften und Erfordernissen der Sicher- 
heit nicht entsprechenden dergleichen Anlagen; 
D. Gebäude mit harter Bedachung; 
E. Gebäude mit weicher dergleichen. 
Ferner: 
F. nach dem Verhältnisse ihrer brennbaren Bestandtheile; 
G. nach ihrer Benutzungs= oder Betriebsart und 
H. durch die Bewaffnung mit Blitzableitungen. 
Nach den statistischen Erhebungen während der neunjährigen Verwaltungsperiode 
1864 bis 1872 sind zunächst die Verhältnisse festgestellt worden, in welchen die vor- 
bezeichneten unterscheidenden Merkmale A bis H der Beschaffenheiten der-Gebäude in 
Rücksicht auf directe oder Entstehungsgefahr zu einander stehen. 
Hinsichtlich der Bauart und des Verbrennbarkeitsverhältnisses sub F sind die Ge- 
bäude, wie bisher, nach Zehntheilen des Werthes und hinsichtlich ihrer Benutzungs= oder 
Betriebsart sub G in neun Abtheilungen unterschieden worden, welchen, insoweit nicht 
für gewisse Betriebsarten specielle Bestimmungen getroffen sind, ihrem allgemeinen 
Charakter nach, folgende Gebäude zufallen: 
Die l. Abtheilung 
umfaßt die vorzugsweise gefahrlosen Gebäude (wie Kirchen, Thurmgebäude, 
Belvedere, Kapellen, Sacristeigebäude, Vorhallen bei Kirchen, Parentationshallen, Ein- 
und Durchgangsgebäude bei Kirchen und Kirchhöfen 2c.). 
Die II. Abtheilung 
alle Gebäude, welche zu Wohnungen, dem Betriebe der gewöhnlichen Hausindustrie, 
oder zu sonstigen hauswirthschaftlichen oder diesen gleichen, öffentlichen Zwecken benutzt 
werden und deren Benutzungsweise überhaupt, habe diese auch einen gewerblichen oder 
landwirthschaftlichen Zweck, nicht mit erhöhter Feuersgefahr verbunden ist, namentlich 
auch Wohngebäude mit eingebautem Stalle und Schuppen, sobald darin keine größeren 
Vorräthe brennbarer Stoffe aufbewahrt werden. 
Zur III. Abtheilung 
gehören: 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen nicht brennbarer Flüssig- 
keiten;
	        
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