Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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II.  alle  im  Freien  stehenden  Betriebsgeräthschaften  jeder  Art;
III.  alle  Reservetheile  für  industrielle,  gewerbliche  und  landwirthschaftliche  Maschinen
und  dergleichen,
und
IV.  alle  in  der  Bearbeitung  begriffenen  Materialien  und  Stoffe,  wenn  sie  sich  auch
auf  den  Maschinen  befinden.

 

II.

Grundsätze  der  Beitragsclassification
für  die  Versicherungsobjecte  bei  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt.

Die  Grundsätze  für  die  Beitragsleistung  bleiben  beziehentlich  der  directen
Feuersgefahr  auch  künftig  im  Wesentlichen  die  seitherigen,  da  das  ganze  Beitragssystem,
  wie  bisher,  auch  in  seiner  Erweiterung  durch  die  Berücksichtigung  der  Ansteckungsgefahr,
  lediglich  auf  objective  Merkmale  der  Versicherungsgegenstände  und
auf  die  bei  den  Gebäuden  jeder  Benutzungsart  erfahrungsmäßig  vorkommenden  Brände
basirt  ist.

J.

Beitragselassification  der  Gebäude.

Die  Feuersgefahr  ist  im  Wesentlichen  eine  zweifache  und  zwar:

a)  eine  directe  oder  eigene  Gefahr,  oder  eine  solche,  welche  in  oder  an  einem
Gebäude  durch  dessen  Benutzung,  Bauart,  Einrichtung  oder  sonst  unmittelbar
für  selbiges  erzeugt  wird;

b)  eine  indireete,  beziehentlich  fremde  Gefahr,  welche  für  ein  Gebäude  durch
ein  außerhalb  desselben  an  einem  anderen  Gebäude  oder  sonst  bereits  entstandenes
  Schadenfeuer  herbeigeführt  werden  kann.

Bei  der  vorliegenden  Beitragsclassification  ist  das  bisherige  Unterstützungsprincip
  der  Anstalt  gänzlich  verlassen  worden  und  kommt  auch  aus  diesem  Grunde
sowohl  die  directe  oder  eigene  Gefahr  (Entstehungsgefahr),  als  auch  die  indirecte,
beziehentlich  fremde  Gefahr  (Ansteckungsgefahr)  in  Betracht.

1.  Directe  oder  eigene  Gefahr  (Entstehung).

Bei  dieser  Gefahr  unterscheiden  sich  die  Gebäude  in  folgender  Weise:
1876.  58