Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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c) die Maschinen und Geräthschaften der Flachsbereitungsanstalten mit vorherrschend 
hölzernen Bestandtheilen; 
) alle vorherrschend oder durchgängig hölzernen Triebwerke und gangbaren 
Zeuge in sämmtlichen Fabriken; 
e) die Maschinen und Geräthschaften der Zündwaaren= und Zündrequisitenfabriken. 
Anmerkung: Sind Gegenstände verschiedener Kategorien unter ein und derselben 
Zeitwerthsumme zur Versicherung zu bringen, so ist für die Beitragsleistung stets die 
höher besteuerte Kategorie maßgebend und nach dieser die Beitragsclasse zu bestimmen. 
Es hat sich in der Hauptsache als ausreichend erwiesen, daß die versicherungsfähigen 
Objecte der ersten Kategorie mit demselben Beitrage, wie das Gebäude, in welchem sie 
sich befinden, in Ansatz gebracht und daher in dieselbe Beitragsclasse, in welcher das 
Gebäude steht, versetzt werden. 
Wenn ferner seither das Beitragsverhältniß bezüglich der übrigen fünf Kate- 
gorien, zwei bis sechs, als ein solches zu erachten war, welches sich gegen die erste 
Kategorie 
bei der II. Kategorie um 25, 
III. * * ½, 
= IV. - -6-5, 
--V. - -8-5und 
VI. — - 1 
höher stellt, so ist es nach Maßgabe der gemachten Erfahrungen nicht nur angemessen, 
sondern bei den sonst bestehenden besonderen Vorschriften für die Versicherung der nur 
aufnahmefähigen Betriebsgegenstände auch erforderlich, die Beitragsansteigung nach 
diesem seitherigen Verhältnisse beizubehalten. 
Hiernach ergiebt sich für die Beitragsclassification der versicherungs- 
fähigen, dem Fabrik-, Gewerbs= und landwirthschaftlichen Betriebe an- 
gehörigen Gegenstände die Tabelle B der Beilage sub III. 
Am Schlusse dieser Tabelle sind zugleich die Beitragsclassen angegeben, in welche 
die Bockwindmühlen und die anderen dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse, 
je nach Maßgabe deren Bedachung, der Bewaffnung mit Blitzableitung und der Be- 
schaffenheit der etwa vorhandenen Feuerungsanlagen zu stehen kommen, da dergleichen 
Mühlen in ihrem gesammten Bestande, einschließlich der Gehäuse, als nur versicher- 
ungsfähige Objecte anzusehen sind. 
Unter der Nummer einer jeden Beitragsclasse ist auch hier zugleich die Anzahl 
der für je 100 Mark der Versicherungssumme in Ansatz zu bringenden Beitragsein 
heiten angegeben.
	        
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