Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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817. 
Seewehr-Pflicht. 
Die Seewehr-Pflicht ist eine verschiedene, je nachdem derselben in der Seewehr erster 
oder zweiter Klasse genügt wird. 
Die Dienstpflicht in der Seewehr erster Klasse ist von fünfjähriger Dauer. 
Der Eintritt in die Seewehr erster Klasse erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht 
in der Flotte. 
Die im § 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die See- 
wehr erster Klasse siungemäße Anwendung. 
Die Entlassung aus der Seewehr erster Klasse erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Ver- 
sammlungen des betreffenden Jahres. 
PDie Seewehr zweiter Klasse besteht aus Wehrpflichtigen, welche auf der Flotte nicht 
gedient haben. 
Dieselben können bei ausbrechendem Kriege zur Ergänzung der Marine einbe- 
rufen werden. 
Die Dienstpflicht in der Seewehr zweiter Klasse dauert vom Tage der Ueberweisung 
bis zum vollendeten 31sten Lebensjahre. 
. Mannschaften, welche aus der Seewehr zweiter Klasse zum aktiven Dienst eingezogen 
werden, sind bei Zurückführung der Marine auf den Friedensstand wieder zu ent- 
lassen. 
Sie treten, wenn sie für den Marinedienst ausgebildet sind, je nach ihrem Lebens- 
alter, zur Marine-Reserve oder Seewehr erster Klasse über. 
Sind sie für den Marinedienst nicht ausgebildet, so treten sie in die Seewehr 
zweiter Klasse zurück. 
Die Dienstpflicht in der Marine-Reserve und in der Seewehr erster Klasse derjenigen 
Mannschaften, welche der Seewehr zweiter Klasse angehört haben, ist so zu bemessen, 
als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20ste 
Lebensjahr vollendeten, zum aktiven Dienst in der Flotte eingestellt worden wären. 
8 18. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Ersatz-Reserve, sowie in der Flotte und der Seewehr gelten nur für 
den Frieden. 
W. G. 8 14. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben:
	        
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