Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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a) das von der Theilnahme an der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
ausgeschlossene bewegliche Eigenthum (die Mobilien); 
b) alle nach § 8 des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
vom 25. August 1876 als nicht beitrittsfähig bezeichneten Baulichkeiten; 
c) die § 5a desselben Gesetzes aufgeführten Gebäude, sobald deren Versicherung bei 
der Landesanstalt abgelehnt worden ist, 
und 
d) die in den §§ Ga, b und 7 desselben Gesetzes als blos beitrittsfähig erklärten 
Gebäude und Betriebsgegenstände, wenn sich dieselben nicht im Versicherungs- 
verbande der Landesanstalt befinden und die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 
150 ebendaselbst nicht entgegenstehen. 
Im weiteren Umfange ist die Versicherung gegen Brandschaden bei Privatanstalten, 
die im § 151 und § 153 des vorerwähnten Gesetzes gedachten Fälle ausgenommen, 
verboten. 
& 8.Die Vermittelung von Versicherungen für Privat-Feuerversicherungsanstalten 
(§ 2 a) darf nur durch die von den genannten Anstalten dazu besonders bestellten Agenten, 
welche sich als solche durch die in § 14 der Reichs-Gewerbeordnung vorgeschriebene An- 
zeige bei der Obrigkeit legitimirt haben, geschehen. 
& 9. Vorstände und Mitglieder von Verwaltungsbehörden, zu deren Zuständigkeit 
die Mobiliar-Brandversicherungsangelegenheiten gehören, insonderheit daher auch die in 
diesen Angelegenheiten als Behörde fungirenden Bürgermeister und Gemeindevorstände 
dürfen Agenturgeschäfte der § 8 gedachten Art nicht betreiben. 
Ausgenommen hiervon sind die auf Zeit gewählten unbesoldeten Rathsmitglieder. 
Unterbeamte der vorgedachten Behörden bedürfen zur Uebernahme von dergleichen 
Agenturen der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. Die Genehmigung ist jederzeit wider- 
ruflich. 
10. Jede Versicherung, welche bei einer Privat-Feuerversicherungsanstalt ge- 
nommen wird, ist, unbeschadet des früheren Eintritts der Wirksamkeit der abgeschlossenen 
Versicherung, der Verwaltungsbehörde erster Instanz binnen 14 Tagen, vom Tage der 
Ausstellung der Police, oder des Versicherungsscheins, oder des Nachtrags dazu an 
gerechnet, mit Einreichung dieser Versicherungsurkunde und eines für die Behörde be- 
stimmten Duplicats derselben sowohl, als der Declaration (Antragebogen) von der 
Anstalt oder von dem Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat, anzuzeigen. 
Den Inhalt der Police rc. hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten gegenüber 
so lange und insoweit als für sie verbindlich anzuerkennen, als sie nicht einen in Bezug 
auf das Versicherungsobject, oder auf die sonstigen, in der Declaration gemachten An- 
gaben über die thatsächlichen Umstände, welche für den Abschluß der Versicherung über-
	        
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