Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Nach demselben Verhältnisse sind auch die in § 16 gedachten Geldstrafen zu ver- 
theilen. 
& 18. Jede im Königreiche Sachsen concessionirte Privat-Feuerversicherungs- 
anstalt (§ 2a) ist verpflichtet, zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe von der Ge- 
sammtsumme der Prämien, welche sie von ihren an einem Orte laufenden Ver- 
sicherungen für jedes einzelne Jahr zu beziehen hat, einen jährlichen Beitrag, welchen 
sie sich nicht von den einzelnen Versicherten erstatten lassen darf, nach derselben procen- 
talen Höhe, wie derselbe seiten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt von 
deren örtlichen Brandversicherungsbeiträgen gezahlt wird, an die betreffende Gemeinde 
zur Ortsfeuerlöschkasse und beziehentlich an die einer solchen Kasse nicht beigetretenen 
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke portofrei zu leisten. 
Hierbei sind jedoch auf Gegenseitigkeit beruhende Privat-Feuerversicherungsanstalten, 
welche auf die erhobenen Prämien Rückzahlungen an die Versicherten gewähren, be- 
rechtigt, diese Rückzahlungen in Abrechnung zu bringen, sie sind aber auch in dem Falle, 
daß sie eine Nachschußprämie erhoben haben, verpflichtet, zugleich von dieser den ob- 
gedachten Beitrag zu entrichten. 
19. Auf die Privatunterstützungsvereine (§ 2b) leiden die Bestimmungen in 
den 88 1, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18, jedoch was die in dem letzteren 
Paragraphen gedachte Abgabe anlangt, mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, daß 
diese Abgabe nach der Gesammtsumme der erhobenen Beiträge zu berechnen ist. 
#20. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft. Von und 
mit diesem Zeitpunkte werden alle über das Privat-Feuerversicherungswesen und die 
Mobiliarversicherung im Gesetz= oder Verordnungswege ergangenen Vorschriften, 
darunter insbesondere auch die Bestimmungen im sechsten Abschnitte des Gesetzes, das 
Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, vom 23. August 1862, hiermit auf- 
gehoben. 
§ 21. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und das König- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28. August 1876. 
Albert. 
- Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Letzte Absendung: am 14. October 1876. 
 
	        
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