Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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auf See befindliche Seeleute ꝛc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod— 
oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 
R. M. G. 831. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens 
der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Ent— 
scheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist (8 26, 4). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militär- 
pflichtjahr erhaltene Loosungsschein (§ 66) vorzulegen. 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des 
Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammurolle sind nur diejenigen Militär- 
pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz- 
Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zu- 
rückgestellt werden (§ 27, 6). 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer 
Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen 
Aushebungs-Bezirk oder Musterungs-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Be- 
richtigung der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche 
sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen 
Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier 
Tage zu melden. 
Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung der- 
selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen zu bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§ 24, ). 
R. M. G. § 33. 
8 24. 
Gestellungspflicht. 
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung 
einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatz-Behörden zu 
gestellen. Die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
R. M. G. 8 10. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirk gestellungspflichtig, in welchem 
er sich zur Stammrolle zu melden hat. 
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