Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Quittungen über Gebühren und Verläge der Behörden, über Steuern und Ab— 
gaben und ihnen gleichgestellte Leistungen an öffentliche Kassen, sowie über den 
Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu viel erhobenen Beträge; 
Quittungen über Erwerbungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen; 
Quittungen über Zahlungen, welche den inneren Verkehr der Kassenabtheilungen 
und Organe eines und desselben Kassenwesens betreffen; 
Quittungen, welche der Post und anderen Verkehrsanstalten über den Empfang 
von Zahlungen ertheilt werden, die dieselben in ihrem Geschäftsbetriebe zu leisten 
haben, sowie Quittungen über den Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu 
viel entrichteten Beträge; 
Quittungen, welche die Post und andere Verkehrsanstalten über den Empfang von 
Zahlungen ertheilen, die sie in ihrem Geschäftsbetriebe empfangen haben, sowie 
Quittungen über den Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu viel erhobenen 
Beträge; 
Quittungen über den Empfang und die Rückzahlung von Einlagen in den Spar- 
kassen= und Contocorrentbüchern der von der Regierung bestätigten oder von 
Gemeinden verwalteten Sparkassen und der eingetragenen Genossenschaften; 
Quittungen über Beiträge zu Kranken= und Beerdigungskassen und über den 
Empfang von Unterstützungen und Beerdigungskosten aus denselben; 
Quittungen über Unterstützungen aus öffentlichen Kassen, milden Stiftungen und 
Wohlthätigkeitsanstalten, ingleichen Quittungen der Ortsarmenverbände über 
die Erstattung verlegter Armenunterstützungen und Begräbnißkosten, sowie 
Quittungen der Ortsarmenkassenverwaltungen und der Administrationen solcher 
Stiftungen, die ausschließlich zu Armen- und Wohlthätigkeitszwecken bestimmt 
sind, über eingezahlte oder zurückgezahlte Armenkassencapitale; 
Quittungen über Zahlungen, welche aus öffentlichen Kassen an Beamte oder Ver- 
treter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Vormünder, Masse= oder 
Nachlaßverwalter 2c. zum Zwecke der weiteren Vertheilung an die Empfangs- 
berechtigten geleistet werden; 
Quittungen über Entschädigungsgelder, welche von der Landes-Immobiliar-Brand- 
versicherungsanstalt gewährt werden; 
Quittungen über Geldbeträge, welche in Erfüllung eines nach der Bestimmung 
E, 10 der Pos. 34 stempelfreien Vertrags bezahlt werden; 
Quittungen über Ablösungscapitale oder sonstige Abfindungsmittel, sowie über 
Geldausgleichungen bei Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstücken- 
zusammenlegungen, mit Ausschluß jedoch der Quittungen, welche von abgefun- 
denen entfernteren Interessenten geleistet werden;
	        
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