10.
11.
12.
13.
14.—
— 479 —
Quittungen über Gebühren und Verläge der Behörden, über Steuern und Ab—
gaben und ihnen gleichgestellte Leistungen an öffentliche Kassen, sowie über den
Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu viel erhobenen Beträge;
Quittungen über Erwerbungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen;
Quittungen über Zahlungen, welche den inneren Verkehr der Kassenabtheilungen
und Organe eines und desselben Kassenwesens betreffen;
Quittungen, welche der Post und anderen Verkehrsanstalten über den Empfang
von Zahlungen ertheilt werden, die dieselben in ihrem Geschäftsbetriebe zu leisten
haben, sowie Quittungen über den Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu
viel entrichteten Beträge;
Quittungen, welche die Post und andere Verkehrsanstalten über den Empfang von
Zahlungen ertheilen, die sie in ihrem Geschäftsbetriebe empfangen haben, sowie
Quittungen über den Rückempfang der bei solchen Zahlungen zu viel erhobenen
Beträge;
Quittungen über den Empfang und die Rückzahlung von Einlagen in den Spar-
kassen= und Contocorrentbüchern der von der Regierung bestätigten oder von
Gemeinden verwalteten Sparkassen und der eingetragenen Genossenschaften;
Quittungen über Beiträge zu Kranken= und Beerdigungskassen und über den
Empfang von Unterstützungen und Beerdigungskosten aus denselben;
Quittungen über Unterstützungen aus öffentlichen Kassen, milden Stiftungen und
Wohlthätigkeitsanstalten, ingleichen Quittungen der Ortsarmenverbände über
die Erstattung verlegter Armenunterstützungen und Begräbnißkosten, sowie
Quittungen der Ortsarmenkassenverwaltungen und der Administrationen solcher
Stiftungen, die ausschließlich zu Armen- und Wohlthätigkeitszwecken bestimmt
sind, über eingezahlte oder zurückgezahlte Armenkassencapitale;
Quittungen über Zahlungen, welche aus öffentlichen Kassen an Beamte oder Ver-
treter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Vormünder, Masse= oder
Nachlaßverwalter 2c. zum Zwecke der weiteren Vertheilung an die Empfangs-
berechtigten geleistet werden;
Quittungen über Entschädigungsgelder, welche von der Landes-Immobiliar-Brand-
versicherungsanstalt gewährt werden;
Quittungen über Geldbeträge, welche in Erfüllung eines nach der Bestimmung
E, 10 der Pos. 34 stempelfreien Vertrags bezahlt werden;
Quittungen über Ablösungscapitale oder sonstige Abfindungsmittel, sowie über
Geldausgleichungen bei Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstücken-
zusammenlegungen, mit Ausschluß jedoch der Quittungen, welche von abgefun-
denen entfernteren Interessenten geleistet werden;