Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung 
zu 8 50 des 
Gesetzes. 
— 514 — 
Fußboden des Erdgeschosses an aufwärts, einschließlich des Ausbaues, sowie auf die 
äußeren und der Beschädigung durch Feuer ausgesetzten Gebäudetheile, an Freistufen, 
Blitzableitungen, Dachrinnen, Abfallrohren, Fensterladen, Fenstergittern rc. zu erstrecken. 
§ 20. Zum Zwecke der Classification, sowie zur größeren Sicherheit der Würderung 
der Brandschäden, muß der Neubau- und Zeitwerth eines jeden, unter einem besonderen 
Buchstaben zu katastrirenden Gebäudes in doppelter Weise festgestellt werden, nämlich 
a) dessen Gesammtwerth mit Einschluß der massiven und unverbrennbaren Theile 
und 
b) der Werth mit Ausschluß derselben, also lediglich nach den verbrennbaren und 
leichter zerstörbaren, nicht massiven Gebäudetheilen. 
Zu den 
bei a 
mit zu berechnenden massiven Gebäudebestandtheilen gehören 
alle Umfassungen, Scheidungen und Dachmauern, welche ohne Holzeinbund 
und daher durchgängig aus behauenen oder Bruchsteinen, gebrannten oder an 
der Luft getrockneten Ziegeln, Schlackensteinen, Kalkziegeln, Kalkpisée, oder aus 
gestampfter Erde, oder Lehmweller, oder Lehmpatzen (eine Art Luftziegel von 
größerer Form mit Stroh und dergleichen vermengt) bestehen und eigene Stabilität 
besitzen, ferner die steinernen und eisernen Treppen (letztere in massiven Treppen- 
häusern), die auf massiver Gründung ruhenden steinernen Fußböden und der- 
gleichen Dachplatten, ganz eiserne Dachconstructionen mit Metalldeckung, alle 
Arten Gewölbe= und Gewölbebogen, alle Arten massiv gegründeter und durch- 
gängig aus den oben bezeichneten unbrennbaren Materialien ausgeführten 
Feuerungsanlagen, als Schornsteine, Herde, Kamine, Backöfen 2c. und zwar 
durchgängig einschließlich der dazu gehörigen eisernen Bestandtheile von stärkeren 
Dimensionen an Säulen, Mauern und Gewölbeträgern, Gewölbe= und Mauer- 
ankern, Steinklammern und dergleichen, insoweit dieselben nur mit massivem 
Mauerwerke in Verbindung stehen, sowie die an massiven Gebäudetheilen 
befindlichen, oder auf dergleichen Theilen ruhenden nicht brennbaren, flachen 
Ornamente und Reliefs gewöhnlicher Steinmetz= und Modellirarbeit. 
Zu b 
dagegen gehören: 
alle anderen, als die vorstehend unter a aufgeführten Bestandtheile des Gebäudes, 
daher also alle lediglich aus Holz bestehenden oder durch Holzbundwerk her- 
gestellten Wände aller Art, sowie überhaupt alles Mauerwerk ohne eigene 
Stabilität, mithin alle nicht auf massives Mauerwerk gegründeten, sowie die
	        
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