Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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5. Die Partialschäden jedes Versicherungsgegenstands sind möglichst genau zu be— 
schreiben, dergestalt, daß zu ersehen ist, welche Theile noch vorhanden und ohne 
Beschädigung geblieben sind. 
6. Mit Rücksicht auf 8 95 des Gesetzes müssen die durch die Feuerlöschmaßregeln an 
den dort genannten nicht versicherten Gegenständen veranlaßten Schäden genau 
verzeichnet und dabei sowohl die Katasternummern, als die Eigenthümer der 
Grundstücke, zu welchen die zerstörten oder beschädigten Objecte gehören, an— 
gegeben werden. Es ist daher genau zu ermitteln, ob und inwieweit der— 
gleichen Beschädigungen vorgekommen sind und sind eintretenden Falls die Eigen— 
thümer der beschädigten Gegenstände unter Hinweis auf die für die Anmeldung 
derartiger Schäden in § 148 unter 4 des Gesetzes festgesetzten Präclusiofrist 
wegen Geltendmachung ihrer bezüglichen Ansprüche zu befragen. Zugleich ist 
zu erörtern, auf wessen Anordnung die Beschädigung geschehen ist und, wenn 
sich dabei ergiebt, daß solche nicht Folge einer amtlichen Anordnung (8 1 
dieser Verordnung) ist, die Erörterung noch darauf zu richten, ob die bezüg- 
lichen Beschädigungen oder Zerstörungen gerechtfertigt, beziehentlich unvermeid- 
lich oder zweckmäßig gewesen sind. 
7. Durch Vergleichung der Katastrationsprotokolle mit den vorhandenen Declarationen 
und Policen der mit Privat-Feuerversicherungsanstalten abgeschlossenen Ver- 
sicherungen ist festzustellen, ob eine nach § 10 des Gesetzes verbotene Versicher- 
ung besteht. Zu diesem Zwecke sind in ländlichen Ortschaften die von dem 
Gemeindevorstande geführten Mobiliar-Versicherungskataster herbeizuziehen. 
8. Nach Maßgabe der Vorschriften §§ 96—98 des Gesetzes sind sowohl die Be- 
schädigten als die Ortspolizeiorgane mit entsprechender Anweisung zu versehen und 
erstere vor jeder Zuwiderhandlung zu verwarnen, dabei jedoch zugleich zu ver- 
ständigen, daß von ihnen gleichwohl die Reinigung der Brandstelle vom Schutte, 
sowie das Sammeln, Sortiren, Aufstellen und sichere Aufbewahren der noch 
brauchbaren Materialien und Ausbaugegenstände vorzunehmen sei, damit sich 
die Brandstätte bei der Schädenwürderung in einem solchen Zustande befindet, 
daß eine genaue Untersuchung der Schäden und der Brandruine erfolgen kann. 
Auch sind die Calamitosen anzuweisen, die beschädigten, zum Fabrik-, ge- 
werblichen und landwirthschaftlichen Betriebe gehörigen Maschinen und andere 
derartige Versicherungsobjecte, insoweit sie nicht ganz zerstört und zu einer 
Wiederherstellung in den vorigen Stand noch geeignet sind, zu reinigen, durch 
sofortige Anwendung zweckdienlicher Mittel vor weiterer Zerstörung und Be- 
schädigung durch Rost rc. zu schützen und insbesondere alle dahin gehörigen 
metallenen Theile einzuölen.
	        
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