Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu § 139 des 
Gesetzes. 
Zu § 140 des 
Gesetzes. 
Zu S§ 143 
und 145 des 
Gesetzes. 
— 538 — 
durch quittirte Handwerker-Rechnungen bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts 
nachzuweisen, worauf letztere beziehentlich nach vorheriger Attestation dieser Belege durch 
Denjenigen, welcher das obige Zeugniß ausgestellt hat, sowie nach Prüfung und Fest- 
stellung der Handwerker-Rechnungen durch den Brandversicherungs-Inspector ein Schäden- 
verzeichniß aufzustellen und solches mit Beifügung der Acten binnen 14 Tagen nach 
Ablauf der vorgedachten sechswöchigen Frist bei der Brandversicherungs-Commission 
einzureichen hat. 
5. Die Gesuche um Bewilligung von Beihilfen sind bei der Verwaltungs- 
behörde erster Instanz anzubringen. Dem Gesuche ist jedesmal eine vollständige Si- 
tuationszeichnung beizufügen, aus welcher die Stellung, Entfernung, Bau= und Be- 
dachungsart der Gebäude des Petenten sowohl, als der in der nächsten Umgebung ge- 
legenen unter sich, sowie überhaupt die Lage der in Frage kommenden Gebäude zu dem 
betreffenden Ortstheile genau hervorgeht. 
Die Behörde erster Instanz hat die bei ihr angebrachten bezüglichen Gesuche, mit 
ihrem Gutachten begleitet, der Brandversicherungs-Commission vorzutragen. 
Die Beschlußfassung auf solche erfolgt in den periodischen Sitzungen des Plenums 
der Brandversicherungs-Commission. 
. Anträge auf Ausführung der in § 140 des Gesetzes gedachten Maßregeln 
zu Verhütung größerer Brände können sowohl von den betheiligten Grundbesitzern oder 
den Gemeindevertretern des Ortes bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz angebracht, 
als auch von letzterer selbst angeregt werden. Es gilt solchenfalls das, was wegen der 
Berichtserstattung und sonst im vorstehenden Paragraphen bemerkt ist, auch hier. Ebenso 
ist aber auch die Brandversicherungs-Commission ermächtigt, im Interesse der Landes- 
anstalt, ohne einen besonderen Antrag abzuwarten, in der durch § 140 des Gesetzes an- 
gedeuteten Richtung die nöthigen Einleitungen zu treffen. Handelt es sich bei den in 
Frage kommenden Sicherungsmaßregeln um einen ausgedehnten Umbau eines ganzen 
Ortstheils, so hat sich die Brandversicherungs-Commission deshalb mit der betreffenden 
Kreishauptmannschaft in Vernehmung zu setzen und im Vereine mit derselben auf dem 
Wege der Verhandlung mit den Betheiligten den Neubauplan festzustellen und dem 
Ministerium des Innern zur Genehmigung und beziehentlich (§ 141, Alinea 2 des Ge- 
setzes) zur Bewilligung der zur Ausführung erforderlichen Mittel vorzulegen. 
#87. Die Verwaltungsbehörden erster Instanz haben unter den in den §§ 143 
und 145 des Gesetzes bemerkten Voraussetzungen, ohne eine besondere Anordnung dazu 
abzuwarten, die in ihrer Verwahrung befindlichen Brandschädenvergütungsanweisungen 
so lange inne zu behalten, bis die von ihnen einzuholende Genehmigung der Brand- 
versicherungs-Commission zur Aushändigung der Anweisungen ertheilt worden ist.
	        
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