Zu § 139 des
Gesetzes.
Zu § 140 des
Gesetzes.
Zu S§ 143
und 145 des
Gesetzes.
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durch quittirte Handwerker-Rechnungen bei der Verwaltungsbehörde des Brandorts
nachzuweisen, worauf letztere beziehentlich nach vorheriger Attestation dieser Belege durch
Denjenigen, welcher das obige Zeugniß ausgestellt hat, sowie nach Prüfung und Fest-
stellung der Handwerker-Rechnungen durch den Brandversicherungs-Inspector ein Schäden-
verzeichniß aufzustellen und solches mit Beifügung der Acten binnen 14 Tagen nach
Ablauf der vorgedachten sechswöchigen Frist bei der Brandversicherungs-Commission
einzureichen hat.
5. Die Gesuche um Bewilligung von Beihilfen sind bei der Verwaltungs-
behörde erster Instanz anzubringen. Dem Gesuche ist jedesmal eine vollständige Si-
tuationszeichnung beizufügen, aus welcher die Stellung, Entfernung, Bau= und Be-
dachungsart der Gebäude des Petenten sowohl, als der in der nächsten Umgebung ge-
legenen unter sich, sowie überhaupt die Lage der in Frage kommenden Gebäude zu dem
betreffenden Ortstheile genau hervorgeht.
Die Behörde erster Instanz hat die bei ihr angebrachten bezüglichen Gesuche, mit
ihrem Gutachten begleitet, der Brandversicherungs-Commission vorzutragen.
Die Beschlußfassung auf solche erfolgt in den periodischen Sitzungen des Plenums
der Brandversicherungs-Commission.
. Anträge auf Ausführung der in § 140 des Gesetzes gedachten Maßregeln
zu Verhütung größerer Brände können sowohl von den betheiligten Grundbesitzern oder
den Gemeindevertretern des Ortes bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz angebracht,
als auch von letzterer selbst angeregt werden. Es gilt solchenfalls das, was wegen der
Berichtserstattung und sonst im vorstehenden Paragraphen bemerkt ist, auch hier. Ebenso
ist aber auch die Brandversicherungs-Commission ermächtigt, im Interesse der Landes-
anstalt, ohne einen besonderen Antrag abzuwarten, in der durch § 140 des Gesetzes an-
gedeuteten Richtung die nöthigen Einleitungen zu treffen. Handelt es sich bei den in
Frage kommenden Sicherungsmaßregeln um einen ausgedehnten Umbau eines ganzen
Ortstheils, so hat sich die Brandversicherungs-Commission deshalb mit der betreffenden
Kreishauptmannschaft in Vernehmung zu setzen und im Vereine mit derselben auf dem
Wege der Verhandlung mit den Betheiligten den Neubauplan festzustellen und dem
Ministerium des Innern zur Genehmigung und beziehentlich (§ 141, Alinea 2 des Ge-
setzes) zur Bewilligung der zur Ausführung erforderlichen Mittel vorzulegen.
#87. Die Verwaltungsbehörden erster Instanz haben unter den in den §§ 143
und 145 des Gesetzes bemerkten Voraussetzungen, ohne eine besondere Anordnung dazu
abzuwarten, die in ihrer Verwahrung befindlichen Brandschädenvergütungsanweisungen
so lange inne zu behalten, bis die von ihnen einzuholende Genehmigung der Brand-
versicherungs-Commission zur Aushändigung der Anweisungen ertheilt worden ist.