Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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10. 
11. 
12. 
— 548 
Frage: 
Sind die zur Versicherung angemeldeten Gegen- 
stände alle betriebsfähig aufgestellt, resp. mit 
dem Gebäude, worin sie sich befinden, in feste 
Verbindung gebracht? 
Welche sind noch nicht in dieser Weise ausgestellt? 
Sind die Maschinen sämmtlich im Betriebe? 
Welche sind nicht im Betriebe? 
Werden die Gebäude, worin sich die augemeldeten 
Gegenstände befinden, noch zu anderen gewerb- 
lichen oder landwirthschaftlichen Zwecken benutzt? 
Welche Gebäude sind dies? und zu welchem 
Zwecke werden sie benutzt? 
Biefinden sich in dem Gebäudecomplexe noch 
andere bei der Landesanstalt versicherungs- 
fähige Gegenstände? 
Was für Gegenstände sind dies? 
Sind dieselben bereits versichert? und bei welcher 
Anstalt? 
Befinden sich in dem Gebäudecomplexe feuer- 
gefährliche Gegenstände, z. B. Schießpulver, 
Mineralöl, unausgedroschenes Getreide, Stroh, 
Heu, Putzfäden, Wollabgänge (trockene oder 
ölige), Holzabfälle, Hobelspäne, Reißigholz und 
dergleichen? und welcher Art? 
In welchen Gebäuden befinden sich diese Gegen- 
stände? 
Wie geschieht die Beheizung der Arbeitsräume? 
durch Dampf, warme Luft, oder mit gewöhn- 
lichen Stubenöfen, und werden letztere von 
innen oder außen geheizt? 
Welche Maßregeln sind zu Abwendung von 
Feuersgefahr bei den Heizungsvorrichtungen 
getroffen? 
Antwort:
	        
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