Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 59 
und Gehaltsverzeichnisse (§§ 35 und 36 des Gesetzes) chamei 90 “ et. 
übertragen werden. 
Diejenigen Personen, von denen wegen Unvermögens ein Steuerbeitrag nicht zu 
erlangen (§ 13, 1), sind bei Aufstellung des Katasters wegzulassen. 
6 20. Die Gemeindebehörden haben der in § 15, Abs. 2 gedachten Weisung des Zu § 38 des 
Bezirkssteuer-Inspectors unverzüglich und jedenfalls so 4K“ schleunig zu entsprechen, daß Gesetzes. 
die Aufforderung zur Declaration des Einkommens mit dem Derlarationsformulare 
sämmtlichen in Frage kommenden Ortseinwohnern auf dem platten Lande spätestens 
am 15. März 1877 
und in den Städten spätestens 
am 28. März 1877 
behändigt wird. 
Die Abgabe der Declarationen ist unter Einräumung einer mindestens achttägigen 
Frist bei Verlust des Reclamationsrechts zu erfordern, die Zustellung der zu er- 
lassenden Aufforderung, welche nach dem unter G anliegenden Schema auszufertigen 
ist, kostenfrei durch die Post gegen Behändigungsschein oder durch verpflichtete Beamte 
oder Poten zu bewirken. 
Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von 
er sciben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer 
in Anzeige zu erstatten. 
Diese Anzeigen (Relationsbücher) sind nebst den im Falle der Behändigung durch 
die Post von der Letzteren zurückgelangten Behändigungsscheinen von der Gemeinde- 
behörde mit den eingegangenen Declarationen an den Bezirkssteuer-Inspector einzu- 
reichen (8§ 24). 
Bei Erwerbsgesellschaften ist jeder Theilhaber für sich von der Gemeindebehörde 
seines Wohnorts zur Declaration aufzufordern. 
§621. Die Deelaration des steuerpflichtigen Einkommens ist von den einzelnen 
Beitragspflichtigen unter Benutzung des unter H anliegenden Schema zu bewirken. 
Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf- 2 
gemachte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach § 17, 
Punkt 3, 5 und 6 und § 19, Punkt 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge, 
welche der Beitragspflichtige in Abrechnung bringt, ihrer Höhe nach in der Declaration 
genau anzugeben. 
§22. In ährlicher Weise sind diejenigen Personen, welche außerhalb des Ein- 
schätzungs-Districts, in dem sie wegen ihres gesammten Einkommens einzuschätzen sind, 
selbstständig bewirthschaftete Grundstücke oder Gewerbe-Etablissements besitzen, von der 
Gemeindebehörde des Ortes, in dessen Flur die betreffenden Grundstücke oder Gewerbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.