Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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G. 
Aus Anlaß der im Laufe dieses Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung des 
steuerpflichtigen Einkommens werden Sie in Gemäßheit der in 8 38 des Einkommen— 
steuergesetzes vom 22. December 1874 enthaltenen Bestimmung hiermit aufgefordert, 
Ihr gesammtes steuerpflichtiges Einkommen nach Maßgabe des anbeifolgenden Declara— 
tionsformulars und des auf der Rückseite dieser Aufforderung abgedruckten Probe- 
eintrags, sowie unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahrheitsgemäß 
zu decelariren und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Declarationsformular 
binnen acht Tagen, 
vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen 
Expeditionsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
Die Versäumung dieser Frist hat den Verlust des Reclamationsrechts 
für das laufende Steuerjahr zur Folge. 
...... ,am..März1877. 
erspItadtrath 
Gemeinderath 
  
daselbst.
	        
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