Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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reichen; dieselben sind jedoch im Uebrigen mit der eigenen Theilnahme an den Fixations= 
verhandlungen, soweit nur möglich, zu verschonen. 
Vielmehr hat 
2. die Kircheninspection diese Verhandlungen dergestalt in die Hand zu nehmen und 
mit dem Kirchenvorstande zu pflegen und zum Abschluß zu bringen, daß es in der Regel 
nur der Vorlegung des Resultats derselben an die genußberechtigten Geistlichen und 
Kirchendiener zur Erklärung ihres Einverständnisses mit demselben oder nach Befinden 
zur Vorbringung etwaiger Erinnerungen dagegen bedarf. 
Der Verhandlung mit dem Kirchenvorstande hat die Prüfung und Richtigstellung 
der von dem Empfangsberechtigten eingereichten Verzeichnisse vorauszugehen. 
In welcher Weise, ob mündlich oder in Schriften, die Kircheninspection mit dem 
Kirchenvorstande verhandeln wolle, hängt von dem Ermessen der Inspection ab. Wie 
hierbei die besonderen örtlichen Verhältnisse, insbesondere auch die Zusammensetzung des 
Kirchenvorstands, in entscheidenden Betracht zu kommen haben werden, so wird allent- 
halben derjenige Weg einzuschlagen sein, welcher am schnellsten und sichersten zu 
einem gewierigen Resultate zu führen geeignet erscheint. Jedenfalls wird jedoch über 
die Höhe der zu leistenden Entschädigung, den Zeitpunkt, von welchem an dieselbe zu 
entrichten ist und die Termine, in welchen deren Zahlung zu erfolgen hat (vergl. oben 
§ 60), Festsetzung zu treffen sein. 
3. Ob und inwieweit bei Ausführung der Fixation die Vertreter der politischen 
Gemeinde zu concurriren haben, dafür ist Dasjenige maßgebend, was in dem Gesetze, die 
Publication der Kirchenvorstands= und Synodalordnung 2c. betreffend, vom 30. März 
1868 (Seite 201 fg., I. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1868), insbesondere in § 2 über diese Concurrenz im Allgemeinen bestimmtt ist. 
4. Insoweit eine gütliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt, hat die Kirchen- 
inspection im reinen Verwaltungswege Entscheidung zu ertheilen, gegen welche die in 
dergleichen Sachen überhaupt zulässigen Rechtsmittel ergriffen werden können. 
5. Das Resultat der erfolgten Fixation ist von der Kircheninspection mit den 
nöthigen Unterlagen dem Landesconsistorium zur Genehmigung anzuzeigen. 
6. Da schon im Hinblick auf den, in § 3 des vorliegenden Gesetzes in Berücksichtig- 
ung der in dem Gesetze vom 22. Mai dieses Jahres enthaltenen Bestimmung festge- 
setzten Termin, bis zu welchem die allgemeine Fixation der Accidentien und sonstigen 
Geldleistungen bewerkstelligt sein muß, möglichste Beschleunigung der Letzteren unum- 
gänglich nöthig ist, so ist nicht nur von den Geistlichen und Kirchendienern ohne Verzug 
mit der Aufstellung der Verzeichnisse zu beginnen, sondern auch von den Kirchen- 
inspectionen und Kirchenvorständen das ihnen Obliegende mit aller Beschlennigung zu 
besorgen. 
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