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reichen; dieselben sind jedoch im Uebrigen mit der eigenen Theilnahme an den Fixations=
verhandlungen, soweit nur möglich, zu verschonen.
Vielmehr hat
2. die Kircheninspection diese Verhandlungen dergestalt in die Hand zu nehmen und
mit dem Kirchenvorstande zu pflegen und zum Abschluß zu bringen, daß es in der Regel
nur der Vorlegung des Resultats derselben an die genußberechtigten Geistlichen und
Kirchendiener zur Erklärung ihres Einverständnisses mit demselben oder nach Befinden
zur Vorbringung etwaiger Erinnerungen dagegen bedarf.
Der Verhandlung mit dem Kirchenvorstande hat die Prüfung und Richtigstellung
der von dem Empfangsberechtigten eingereichten Verzeichnisse vorauszugehen.
In welcher Weise, ob mündlich oder in Schriften, die Kircheninspection mit dem
Kirchenvorstande verhandeln wolle, hängt von dem Ermessen der Inspection ab. Wie
hierbei die besonderen örtlichen Verhältnisse, insbesondere auch die Zusammensetzung des
Kirchenvorstands, in entscheidenden Betracht zu kommen haben werden, so wird allent-
halben derjenige Weg einzuschlagen sein, welcher am schnellsten und sichersten zu
einem gewierigen Resultate zu führen geeignet erscheint. Jedenfalls wird jedoch über
die Höhe der zu leistenden Entschädigung, den Zeitpunkt, von welchem an dieselbe zu
entrichten ist und die Termine, in welchen deren Zahlung zu erfolgen hat (vergl. oben
§ 60), Festsetzung zu treffen sein.
3. Ob und inwieweit bei Ausführung der Fixation die Vertreter der politischen
Gemeinde zu concurriren haben, dafür ist Dasjenige maßgebend, was in dem Gesetze, die
Publication der Kirchenvorstands= und Synodalordnung 2c. betreffend, vom 30. März
1868 (Seite 201 fg., I. Abtheilung des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1868), insbesondere in § 2 über diese Concurrenz im Allgemeinen bestimmtt ist.
4. Insoweit eine gütliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt, hat die Kirchen-
inspection im reinen Verwaltungswege Entscheidung zu ertheilen, gegen welche die in
dergleichen Sachen überhaupt zulässigen Rechtsmittel ergriffen werden können.
5. Das Resultat der erfolgten Fixation ist von der Kircheninspection mit den
nöthigen Unterlagen dem Landesconsistorium zur Genehmigung anzuzeigen.
6. Da schon im Hinblick auf den, in § 3 des vorliegenden Gesetzes in Berücksichtig-
ung der in dem Gesetze vom 22. Mai dieses Jahres enthaltenen Bestimmung festge-
setzten Termin, bis zu welchem die allgemeine Fixation der Accidentien und sonstigen
Geldleistungen bewerkstelligt sein muß, möglichste Beschleunigung der Letzteren unum-
gänglich nöthig ist, so ist nicht nur von den Geistlichen und Kirchendienern ohne Verzug
mit der Aufstellung der Verzeichnisse zu beginnen, sondern auch von den Kirchen-
inspectionen und Kirchenvorständen das ihnen Obliegende mit aller Beschlennigung zu
besorgen.
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