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wiesen werden, auch ferner dafür zu sorgen, daß die Nachrichten über Geburten, zu
denen sie gerufen werden, rechtzeitig und in der vorschriftsmäßigen Vollständigkeit den
Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführern, zugestellt werden.
Die Einträge in die Kirchenbücher erfolgen, was die Taufnachrichten und Todten—
anzeigen anlangt, auch ferner nach Maßgabe der respective durch Verordnung des
Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 25. April 1874
vorgeschriebenen Schemata. Für die Trauung ist das am Schlusse gegenwärtiger Ver-
ordnung unter A ersichtliche Schema in Anwendung zu bringen, beziehentlich das be-
reits im Gebrauche stehende entsprechend zu vervollständigen. 6
2. Im Taufregister ist die Confession der Eltern und der Taufpathen mit an-
zugeben.
& 3. Bei dem Eintrage über erfolgte Trauungen ist das Standesamt, vor welchem
die bürgerliche Eheschließung stattgefunden hat, und das Datum der letzteren, sowie die
Nummer, unter welcher sie in das Heirathsregister eingetragen ist, mit anzugeben.
é# 4. Inwiefern es ausführbar erscheine, für die einzelnen Parochieen besondere
Kirchengemeinderegister anzulegen und fortzuführen, bleibt vorerst der Beschluß-
nahme der einzelnen Kirchenvorstände anheimgestellt. Bis auf Weiteres wird zur
Constatirung der Confessionsangehörigkeit auf die obrigkeitlichen Einwohnerverzeichnisse
zurückzugehen und bei entstehenden Zweifeln bei der Ortsobrigkeit Nachfrage zu
halten sein.
Auch sind die Pfarrer berechtigt, für obigen Zweck von in die Parochie neu ein-
ziehenden Confessionsverwandten, soweit es zur Feststellung des Thatbestands noth-
wendig ist, den Ausweis über die Confessionsverhältnisse der einzelnen Familien-
glieder (Taufe, Confirmation), sowie beziehentlich von den mit und nach dem 1. Jannar
1876 Verheiratheten den Nachweis, ob deren kirchliche Trauung erfolgt ist, zu ver-
langen.
ßB. Die Taufen betreffend.
6.n Zur Vollziehung der Taufe eines Kindes bedarf es keines Nachweises über
die erfolgte standesamtliche Eintragung der Geburt in das Geburtsregister.
An der für Eltern evangelisch lutherischen Bekenntnisses bestehenden kirchlichen Ver-
pflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe zu bringen, wird etwas nicht geändert.
Die in der Regel festzuhaltende sechswöchentliche Frist zur Vollziehung der
Taufe kann von dem zuständigen Pfarrer (vergl. § 6) auf Ansuchen und aus erheblichen
Gründen angemessen verlängert werden.
Die zuletzt in der Ministerialverordnung vom 28. Mai 1850 §.2, Absatz 1 und 3
(Seite 144 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) geordneten
Geldstrafen für Unterlassung der Anzeige seiten der Eltern kommen in Wegfall.
Fortsetzung.
Einträge über
erfolgte
Trauungen.
Kirchen-
gemeinde-
register.
B. Taufen.
Verpflichtung
der Eltern und
Anmeldungs-
frist.