Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 723 — 
wiesen werden, auch ferner dafür zu sorgen, daß die Nachrichten über Geburten, zu 
denen sie gerufen werden, rechtzeitig und in der vorschriftsmäßigen Vollständigkeit den 
Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführern, zugestellt werden. 
Die Einträge in die Kirchenbücher erfolgen, was die Taufnachrichten und Todten— 
anzeigen anlangt, auch ferner nach Maßgabe der respective durch Verordnung des 
Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 25. April 1874 
vorgeschriebenen Schemata. Für die Trauung ist das am Schlusse gegenwärtiger Ver- 
ordnung unter A ersichtliche Schema in Anwendung zu bringen, beziehentlich das be- 
reits im Gebrauche stehende entsprechend zu vervollständigen. 6 
2. Im Taufregister ist die Confession der Eltern und der Taufpathen mit an- 
zugeben. 
& 3. Bei dem Eintrage über erfolgte Trauungen ist das Standesamt, vor welchem 
die bürgerliche Eheschließung stattgefunden hat, und das Datum der letzteren, sowie die 
Nummer, unter welcher sie in das Heirathsregister eingetragen ist, mit anzugeben. 
é# 4. Inwiefern es ausführbar erscheine, für die einzelnen Parochieen besondere 
Kirchengemeinderegister anzulegen und fortzuführen, bleibt vorerst der Beschluß- 
nahme der einzelnen Kirchenvorstände anheimgestellt. Bis auf Weiteres wird zur 
Constatirung der Confessionsangehörigkeit auf die obrigkeitlichen Einwohnerverzeichnisse 
zurückzugehen und bei entstehenden Zweifeln bei der Ortsobrigkeit Nachfrage zu 
halten sein. 
Auch sind die Pfarrer berechtigt, für obigen Zweck von in die Parochie neu ein- 
ziehenden Confessionsverwandten, soweit es zur Feststellung des Thatbestands noth- 
wendig ist, den Ausweis über die Confessionsverhältnisse der einzelnen Familien- 
glieder (Taufe, Confirmation), sowie beziehentlich von den mit und nach dem 1. Jannar 
1876 Verheiratheten den Nachweis, ob deren kirchliche Trauung erfolgt ist, zu ver- 
langen. 
ßB. Die Taufen betreffend. 
6.n Zur Vollziehung der Taufe eines Kindes bedarf es keines Nachweises über 
die erfolgte standesamtliche Eintragung der Geburt in das Geburtsregister. 
An der für Eltern evangelisch lutherischen Bekenntnisses bestehenden kirchlichen Ver- 
pflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe zu bringen, wird etwas nicht geändert. 
Die in der Regel festzuhaltende sechswöchentliche Frist zur Vollziehung der 
Taufe kann von dem zuständigen Pfarrer (vergl. § 6) auf Ansuchen und aus erheblichen 
Gründen angemessen verlängert werden. 
Die zuletzt in der Ministerialverordnung vom 28. Mai 1850 §.2, Absatz 1 und 3 
(Seite 144 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) geordneten 
Geldstrafen für Unterlassung der Anzeige seiten der Eltern kommen in Wegfall. 
Fortsetzung. 
Einträge über 
erfolgte 
Trauungen. 
Kirchen- 
gemeinde- 
register. 
B. Taufen. 
Verpflichtung 
der Eltern und 
Anmeldungs- 
frist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.