Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Taufort.

Taufzeugen.

Taufnamen.

C.  Kirchliches
  Aufgebot.


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6.  Die  Taufe  eines  neugeborenen  Kindes  hat  in  der  Parochie  des  Geburtsorts,
dafern  aber  die  Mutter  nach  der  Geburt  und  vor  erfolgter  Taufe  ihren  Aufenthaltsort
verändert,  in  derjenigen  Parochie,  zu  welcher  der  neue  Aufenthaltsort  gehört,  zu  geschehen.
  Letzteren  Falls  hat  der  taufende  Geistliche  nächst  der  Eintragung  der  bewirkten
  Taufhandlung  in  das  eigene  Kirchenbuch  dem  betreffenden  Geistlichen  des  Geburtsorts
  davon  kurze  Mittheilung  zu  machen.

&  7.  In  Ansehung  der  zulässigen  Zahl  der  Taufpathen  bewendet  es  bei  den  bestehenden
  Vorschriften,  auch  dabei,  daß  nur  confirmirte  Christen  Pathenstelle  übernehmen,
  noch  nicht  confirmirte  durch  ihre  Eltern  oder  andere,  wenn  sonst  dazu  berechtigte
  Personen,  vertreten  werden  können.

Die  erwähnten  Taufzeugen  sind  dem  taufenden  Geistlichen  vor  Beginn  der  Taufhandlung,
  unter  Angabe  ihrer  Confession,  namhaft  zu  machen.  Sofern  deren  Zugehörigkeit
  zur  christlichen  Kirche  nicht  zweifellos  sein  sollte,  hat  der  taufende  Geistliche
die  Betreffenden  als  Taufpathen  nicht  zuzulassen.

&S,.  Unchristliche  oder  sonst  anstößige  Vornamen  sind  bei  dem  Taufacte  nicht  in
Anwendung  zu  bringen,  jedoch,  wenn  dergleichen  Namen  bei  dem  Standesbeamten  eingetragen
  sein  sollten,  mit  der  Bemerkung,  daß  sie  in  der  Taufe  nicht  beigelegt  worden
seien,  anerkennungsweise  im  Kirchenbuche  zu  erwähnen.  Diese  Bemerkung  ist  auch  in
kirchliche  Zeugnisse  ausdrücklich  auzunehmen.  Wenn  eintretenden  Falls  zu  einer  Einigung
  über  die  christliche  Namengebung  zwischen  dem  taufenden  Geistlichen  und  den  Eltern
des  Täuflings  nicht  zu  gelangen  sein  sollte,  so  kann  zwar  die  Taushandlung  selbst  mit
Weglassung  des  beanstandeten  Vornamens  vollzogen  werden,  es  ist  jedoch  wegen  der
Zulässigkeit  des  letzteren,  wenn  die  Eltern  darauf  bestehen,  die  Entschließung  der  vorgesetzten
  kirchlichen  Behörde  einzuholen.

C.  Das  kirchliche  Aufgebot  betreffend.

§69.  Ein  einmaliges,  oder  auf  besonderes  Verlangen  der  Betheiligten  höchstens
zweimaliges  kirchliches  Aufgebot  hat  auch  künftig  der  kirchlichen  Trauung  vorauszugehen.
  Es  darf  aber  dasselbe  nicht  eher  stattsinden,  als  nicht  erweislich  der  Standesbeamte
  das  bürgerliche  Aufgebot  angeordnet  hat,  als  worüber  der  Pfarrer  sich  in  entsprechender
  Weise  zu  vergewissern  hat.

Dieses  kirchliche  Aufgebot  hat  in  der  Hauptsache  nur  in  der  Form  einer  Fürbitte
und  ohne  ausdrückliche  Aufforderung  zur  Anzeige  entgegenstehender  kirchlicher  Ehehindernisse
  für  die  dabei  namhaft  zu  machenden,  zur  kirchlichen  Trauung  angemeldeten  Personen

  und  zwar  mit  Anwendung  der  in  der  Beilage  B  ersichtlichen  Formel  zu  geschehen.