Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungs- 
termin bestätigt werden (§ 31, 4). 
8. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Musterungstermin frei- 
willig zum Diensteintritt melden. 
l 63. 
Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission. 
1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemein- 
schaftlich. 
2. Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der 
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen- 
gattungen vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung 
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen. 
3. Dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission liegt die Feststellung der Identität 
und der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. 
Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig. 
Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im 
Musterungstermin. 
4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil- 
Vorsitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vor- 
sitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Loosung 
aufzunehmenden Protokolls (§ 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unter- 
zeichnet. 
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission?) unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
(§ 30 und 8 31); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher 
Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 65, 3); 
) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder-Aushebung von Personen, 
die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt (§ 9, 2, § 37, 3 und § 81, 4). 
R. M. G. 8 30, 4. · 
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Be- 
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
□ 
  
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Re- 
serve, Landwehr, Seewehr und Ersatzreserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver- 
hältnisse in Gemäßheit der §§ 64 und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (s. Kontrol-Ordnung, Abschnitt IV).
	        
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