Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

2. 
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Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl 
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als 
Nachersatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kon— 
trole der Landwehr-Behörden und erhalten Urlaubspässe nach Schema 12. 
Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, 
werden für eine bestimmte Waffengattung designirt und bleiben „Ueberzählige.“ 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden Ueberzähligen werden 
spätestens am nächsten 1. Februar zur Ersatz-Reserve J. übergeführt,“) die Ueber— 
zähligen jüngerer Jahrgänge bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, sofern 
nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie zurückgegriffen werden muß. 
(§ 32, 2 und § 37, 4.) 
Entscheidung über Entziehung der Vortheile der Loosung s. § 65, 3, über Entziehung 
der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse s. 8 63, 5, b 
und § 65, 3, über nachträgliche Aushebung und Wiederaushebung von Personen, 
die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt worden sind, s. § 9, 2, § 37, 3, 
§ 6, 5,e und § 81, 4, über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen 
Mannschaften s. § 81, 4, über die von den Truppen-(Marine-) theilen abgewiesenen 
Einjährig-Freiwilligen s. § 94, 8. 
Entscheidungen der Ersatz-Kommission dürfen nur nach Einsicht der alphabetischen 
Listen geändert werden. 
8 73. 
Beendigung der Aushebung. 
.Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung durch die Ober-Ersatz- 
Kommission ist das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet. 
Der Infanterie-Brigade-Kommandeur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig fest- 
gestellten Brigade-Ersatz-Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an 
den Divisions-Kommandeur ein und giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — 
nach Waffengattungen getrennt — an. 
Die General-Kommandos und das Kommando der Großberzoglich hessischen (25.) 
Division melden bis zum 1. Oktober an das vorgesetzte Kriegs-Ministerium die Zahl 
der im Ersatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und 
nach Waffengattungen getreunt — beziehungsweise ob und in welchem Maße noch 
Bedarf an Rekruten vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erfor- 
derlich ist. 
# 5) Ihre Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse wird vom 1. Oktober ihres dritten Militärpflicht- 
jahres ab berechnet.
	        
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