Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatz-Reserve-Scheine (§ 72, 7) zu ertheilen sind. Den 
Landwehr-Bezirks-Kommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wieder- 
eintragung in die alphabetische Liste zu veranlassen. 
§ 77. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der 
Vorstellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurück- 
kehren, und beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger vorgenommen. 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Er- 
satz-Kommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier statt. 
Der Zusammentritt der Kommission ist nicht erforderlich, es genügt schriftlicher 
Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung wird nach den im § 75 
enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen 
Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihenfolge zum Dienste heran- 
zuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die Flotte eingestellt. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen 
Rekruten — auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (§ 75, 4) oder, so- 
fern der Bedarf für das vorhergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach § 75, v behandelt. 
p.„Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird 
der Ober-Ersatz-Kommission (unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden) Meldung 
erstattet, welche Bestimmung über etwaige Einstellung derselben erläßt. 
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach § 94, 4 
8 78. 
Resultate des Ersatz-Geschäfts. 
.Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatz-Kommissionen für ihren Bezirk 
die Resultate des Ersatz-Geschäfts, wozu ihnen die Ersatz-Kommissionen das etwa 
noch erforderliche Material zu liefern haben, nach Schema 13. zusammen. 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
Die nach Schema 13. aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigade— 
Kommandeur dem General-Kommando, in Hessen dem Divisions-Kommando, durch
	        
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