Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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&  47.  Verordnung,

das  Verfahren  bei  Aufstellung  von  Anlagenregulativen  und  Beschwerden  gegen
die  Einschätzung  zu  den  Kirchen=  und  Schulanlagen  betreffend;

vom  24.  Mai  1877.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  ständischer  Ermächtigung  wird  im  Einverständniß
mit  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  bei  der  Aufstellung
von  Anlagenregulativen  und  bei  der  Beschlußnahme  über  gegen  die  Einschätzung  eines
Gemeindeglieds  zu  den  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulanlagen  gerichtete  Beschwerden
  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Bestimmungen  insbesondere  im  letzten  Theile
von  §  6  des  Gesetzes  vom  12.  December  1855  (Seite  659  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855)  verordnet,  was  folgt:

1.  Beschlüsse  einer  Kirchen=  oder  Schulgemeinde  oder  eines  selbstständigen  Bestandtheils
  derselben,  nach  welchen  der  Bedarf  für  Kirche  und  Schule  nach  dem  in  der
Gemeinde  für  Erhebung  der  Gemeindeanlagen  festgesetzten  Fuße  aufgebracht  werden
soll,  bedürfen  künftig  nur  der  Genehmigung  der  Kirchen=  oder  Schulinspection.

§  2.  Falls  die  Kirchen=  oder  Schulanlagen  nach  dem  Fuße  der  Gemeindeanlagen
erhoben  werden,  hat  auf  Beschwerden,  welche  nicht  gegen  die  Verpflichtung  zu  Abentrichtung
  der  Kirchen=  und  Schulanlagen,  sondern  nur  gegen  die  Höhe  der  Anlagen
gerichtet  sind,  lediglich  diejenige  Behörde,  welche  in  Bezug  auf  die  Gemeindeanlagen
zuständig  ist,  Entschließung  zu  fassen.

Dresden,  den  24.  Mai  1877.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.
Götz.

 

Letzte  Absendung:  am  6.  Juni  1877.