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AM 50. Bekanntmachung
zu Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom
3. Juli 1878, betreffend den Spielkartenstempel;
vom 16. Juli 1878.
Die von dem Bundesrathe erlassenen Vorschriften zu Ausführung des Gesetzes, be—
treffend den Spielkartenstempel, vom 3. Juli 1878 (Seite 133 fg. des Reichs-Gesetz-
blattes vom Jahre 1878) werden nachstehend zur Nachachtung für Alle, die es angeht,
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 16. Juli 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Haupt.
I.
Die Erhebung der Stempelabgabe von den im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten,
sowie die Abstempelung derselben steht derjenigen Zoll= oder Steuerstelle zu, welcher
die steuerliche Aufsicht (§ 4) über die betreffende Fabrik von der obersten Landesfinanz-
behörde übertragen worden ist.
Ebenso haben die obersten Landesfinanzbehörden bezüglich der vom Auslande (ein-
schließlich des Großherzogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde Jungholz)
in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten die Zoll= oder Steuerstellen zu bestimmen,
welche zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung befugt sind. Dieselben
sind durch das Reichs-Centralblatt bekannt zu machen.
Die zum Gebrauch als Oblaten eingerichteten Karten und die Kinderspielkarten,
sofern die einzelnen Blätter nicht mehr als 35 Millimeter in der Höhe und 27 Milli-
meter in der Breite messen, unterliegen der Stempelsteuer nicht.
II.
Die Abstempelung der Spielkarten erfolgt durch Stempelaufdruck mittelst Maschine.
Der Stempelabdruck enthält den Reichsadler, die Angabe des Abgabenbetrages und
das Zeichen der Amtsstelle, welche die Abstempelung bewirkt hat.
Bei Vorlegung der einzelnen Kartenspiele zur Abstempelung müssen dieselben so
gepackt sein, daß das zur Stempelung bestimmte Blatt oben aufliegt. Außerdem muß