Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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der Gewährung von Gehalt und Pension vollständig liberirt werden. Die von den 
übernommenen Beamten zur Schönburgischen Pensionskasse geleisteten Beiträge wird 
das Gesammthaus an die Staatsregierung abliefern. 
Pensionen-, sowie Wittwen- und Waisenunterstützungen, welche zur Zeit des Ueber- 
gangs der Gerichtsbarkeit von dem Gesammthause Schönburg oder von einzelnen der 
Herren Receßherrschaftsbesitzer an frühere Schönburgische Gerichtsbeamte oder deren 
Angehörige zu zahlen sind, wird die Staatsregierung für die Zukunft zur Bezahlung 
übernehmen. Die von den betreffenden Beamten geleisteten Beiträge zur Schönburgischen 
Pensionskasse sind ebenfalls an die Staatsregierung abzuliefern. 
Zur Uebernahme der bei der Schönburgischen Gesammtkanzlei angestellten Beamten 
in den Staatsdienst erklärt sich die Staatsregierung insoweit bereit, als dies nach den 
Verhältnissen und Persönlichkeiten thunlich erscheinen wird. 
§ VI. 
Die Staatsregierung verzichtet auf die Rückzahlung der Hälfte des dem Gesammt- 
hause Schönburg nach Punkt V der Uebereinkunft vom 22. August 1862 gewährten 
Capitals von 75,000 Thalern — 225,000 wogegen das Haus Schönburg die Hälfte 
mit 112,500 34 zurückgewährt. 
Dem Gesammthause Schönburg wird für die nutzbaren Rechte der Gerichtsbarkeit 
ein Bauschalquantum von 1,500,000-2 aus der Staatskasse gewährt und nach Abzug 
der vorerwähnten 112,500 mit 1,387,500 ausgezahlt. 
Ferner erhält dasselbe für die eigenthümliche Ueberlassung der Grundstücke des 
Bezirksgerichts zu Glauchau, sowie der Gerichtsämter zu Meerane, Hohenstein-Ernstthal, 
Lößnitz und Hartenstein sammt Inventar an den Staat die Summe von 346,123= 
aus der Staatskasse ausgezahlt. 
§ VII. 
Durch die gegenwärtige Uebereinkunft erledigt sich das receßmäßige Befugniß des 
Gesammthauses Schönburg, daß Veränderungen in der Organisation der Untergerichte 
seiner Zustimmung bedürfen. 
Das Gesammthaus Schönburg verzichtet hiernächst 
1. auf das receßmäßige Befugniß, ein Unterconsistorium und Superintendenten zu 
halten und überhaupt auf alle diejenigen Rechte in Sacris, welche es auf Grund 
des mit den Worten: „In Sacris aber sollen“ beginnenden und mit den 
Worten: „unweigerlich gestellt werden mögen“ schließenden ersten Theils des 
Abschnittes II in § 19 des Hauptrecesses vom 4. Mai 1740 und auf Grund 
* 1 des Nebenrecesses von demselben Tage oder auf Grund des Punkt XXlI
	        
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