Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Verschluß. 
Besondere 
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nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen über— 
zogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
v. Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln 
oder Körben zu verwahren. 
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförder- 
ung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger 
eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich 
übernimmt. 
&# . 1. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist. 
. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden. 
çI. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder 
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil- 
barkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, 
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebe- 
stoffs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Stoffe her- 
gestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, 
sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß 
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instru- 
mente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder 
Bleiverschluß angenommen werden. 
69. 1. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
Anforderungen müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
bezüglich der 
Werth= 
sendungen. 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine 
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder 
des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
	        
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