Zur Post-
beförderung
bedingt
zugelassene
Gegenstände.
Postkarten.
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III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver-
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den
betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
1v. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Post-
beförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
& 11. 1. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
Postanstalten zurückgewiesen werden.
II. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an-
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des
Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Be-
förderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
III. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen
verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst,
bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat,
für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar.
IV. Die im § 10 Abs. u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in
solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende
Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
12. u. Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift (§ 5) nur
Name und Wohnort des Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu schriftlichen
Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte,
Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und
deutlich sein.
II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst
strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der
ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mit-
theilungen mit anderweiter Aufschrift bz. mit neuen Mittheilungen versehen zur Post
geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photo-=
graphien, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
III. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§ 13) als Formulare
zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der
Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein;