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sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als
nach § 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Post-
karten ist unzulässig.
IV. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formu-
lare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
v. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte
Postkarten werden nicht befördert.
VI. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Post-
karte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung
von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.
VII. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden.
VI, Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag
des Stempels erhoben.
IX. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte"“ versehen sein,
dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
13. 1. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert
werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo-
graphie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
u. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger,
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
I. Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger gelten die
nachstehend unter bis IK, für die Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
die unter X bis XIu# gegebenen Vorschriften.
IVy. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz-
band, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach
zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Druck-
sachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§ 12, Absatz ur). Unter Band
(Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, ver-
sandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die
Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
gestattet ist, leicht erkannt werden kann.
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a) Bei der
Einlieferung
unter der
Ausschrift
bestimmter
Empfänger.