Bestimmung
der Land-
gendarmerie.
Verhältniß zu
Criminal= und
Polizei-
behörden.
Grenzpolizei-
beamte und
Forst-
gendarmen.
Organisation
derselben.
— 344 —
3
Instruction für die Landgendarmerie.
& 1. Das Landgendarmeriecorps ist zur Führung der polizeilichen Aufsicht auf
dem platten Lande und in den Städten, mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und
Chemnitz, bestimmt, dergestalt jedoch, daß die Handhabung der eigentlichen Localpolizei
sowohl in Städten als in Dörfern zunächst den Ortspolizeibehörden und deren Organen
obliegt (vergleiche § 14).
&+ 2. Die Mitglieder des Landgendarmeriecorps, mit Ausnahme des Ober-
Gendarmerieinspectors, sind zugleich Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und in dieser
Eigenschaft verpflichtet, Aufträge der Staatsanwaltschaft und der Gerichte in Straf-
sachen auszuführen, soweit es ihre übrigen Dienstleistungen irgend gestatten. Allen
Polizeibehörden haben sie etwa verlangte Hülfeleistung unter gleicher Voraussetzung
willfährig zu gewähren.
#3.0 Dem Landgendarmeriecorps gehören auch die beiden in Bodenbach und
Zittau stationirten Grenz-Polizeicommissare, sowie die ihnen beigegebenen Gendarmen,
nicht minder die auf einigen Grenzbahnhöfen aufgestellten, mit den Obergendarmen
in gleichem Range stehenden Grenz-Polizeiinspectoren, ingleichen die für einzelne
Forstreviere angestellten Forstgendarmen an. Auf diese Beamten hat daher die gegen-
wärtige Instruction, soweit es nach den Verhältnissen und nach der ihnen ertheilten
besonderen Instruction thunlich ist, ebenfalls Anwendung zu leiden.
# 4. Die Anstellungs= und oberste Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie ist das
Ministerium des Innern.
In Unterordnung unter Letzteres haben die Kreishauptmannschaften die Aufsicht
über das innerhalb ihrer Bezirke angestellte Gendarmerie-Personal zu führen. Diese
Aussicht erstreckt sich auch auf die innerhalb des kreishauptmannschaftlichen Bezirks
aufgestellten, oder im Falle der Stationirung außerhalb Sachsens der betreffenden
Kreishauptmannschaft besonders unterstellten Grenz-Polizeiinspectoren, nicht aber auf
die dem Ministerium des Innern unmittelbar unterstehenden Beamten der beiden
Grenz-Polizeicommissariate.
Die nächste Dienstbehörde der Gendarmen sind die Amtshauptmannschaften, eine
jede für die innerhalb ihres Bezirks stationirten Gendarmen.
Zu Handhabung dieser Aufsicht ist dem Ministerium des Innern ein Ober-
Gendarmerieinspector, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm, jeder Amts-
hauptmannschaft ein Obergendarm beigegeben.