Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Bestimmung 
der Land- 
gendarmerie. 
Verhältniß zu 
Criminal= und 
Polizei- 
behörden. 
Grenzpolizei- 
beamte und 
Forst- 
gendarmen. 
Organisation 
derselben. 
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Instruction für die Landgendarmerie. 
& 1. Das Landgendarmeriecorps ist zur Führung der polizeilichen Aufsicht auf 
dem platten Lande und in den Städten, mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und 
Chemnitz, bestimmt, dergestalt jedoch, daß die Handhabung der eigentlichen Localpolizei 
sowohl in Städten als in Dörfern zunächst den Ortspolizeibehörden und deren Organen 
obliegt (vergleiche § 14). 
&+ 2. Die Mitglieder des Landgendarmeriecorps, mit Ausnahme des Ober- 
Gendarmerieinspectors, sind zugleich Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und in dieser 
Eigenschaft verpflichtet, Aufträge der Staatsanwaltschaft und der Gerichte in Straf- 
sachen auszuführen, soweit es ihre übrigen Dienstleistungen irgend gestatten. Allen 
Polizeibehörden haben sie etwa verlangte Hülfeleistung unter gleicher Voraussetzung 
willfährig zu gewähren. 
#3.0 Dem Landgendarmeriecorps gehören auch die beiden in Bodenbach und 
Zittau stationirten Grenz-Polizeicommissare, sowie die ihnen beigegebenen Gendarmen, 
nicht minder die auf einigen Grenzbahnhöfen aufgestellten, mit den Obergendarmen 
in gleichem Range stehenden Grenz-Polizeiinspectoren, ingleichen die für einzelne 
Forstreviere angestellten Forstgendarmen an. Auf diese Beamten hat daher die gegen- 
wärtige Instruction, soweit es nach den Verhältnissen und nach der ihnen ertheilten 
besonderen Instruction thunlich ist, ebenfalls Anwendung zu leiden. 
# 4. Die Anstellungs= und oberste Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie ist das 
Ministerium des Innern. 
In Unterordnung unter Letzteres haben die Kreishauptmannschaften die Aufsicht 
über das innerhalb ihrer Bezirke angestellte Gendarmerie-Personal zu führen. Diese 
Aussicht erstreckt sich auch auf die innerhalb des kreishauptmannschaftlichen Bezirks 
aufgestellten, oder im Falle der Stationirung außerhalb Sachsens der betreffenden 
Kreishauptmannschaft besonders unterstellten Grenz-Polizeiinspectoren, nicht aber auf 
die dem Ministerium des Innern unmittelbar unterstehenden Beamten der beiden 
Grenz-Polizeicommissariate. 
Die nächste Dienstbehörde der Gendarmen sind die Amtshauptmannschaften, eine 
jede für die innerhalb ihres Bezirks stationirten Gendarmen. 
Zu Handhabung dieser Aufsicht ist dem Ministerium des Innern ein Ober- 
Gendarmerieinspector, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm, jeder Amts- 
hauptmannschaft ein Obergendarm beigegeben.
	        
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