Transport fest-
genommener
Personen.
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2. wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung auf frischer That
betroffen oder verfolgt wird und entweder Derselbe der Flucht verdächtig ist
oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann;
3. bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn gegen Jemanden dringende Ver-
dachtsgründe einer verübten strafbaren Handlung vorliegen und
zugleich Flucht= oder Collusionsverdacht hinzutritt.
Der Verdacht der Flucht ist namentlich dann begründet:
a) wenn die dem Beschuldigten beigemessene That ein Verbrechen (d. i. eine mit
dem Tode oder mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren
bedrohte Handlung) ist;
b) wenn der Beschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder nicht im Stande
ist, sich über seine Person auszuweisen;
J) wenn der Beschuldigte ein Ausländer ist, und gegründeter Zweifel besteht, daß
er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten werde.
Collusionsverdacht ist begründet, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen
oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich
der Zeugnißpflicht zu entziehen.
Die Gendarmen haben in der Anzeige die Thatsachen anzugeben, auf Grund
deren sie den Festgenommenen für der Flucht oder der Collusion verdächtig angesehen
haben.
Ist die That nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht, so ist die Festnahme wegen
Collusionsverdachts überhaupt nicht und die Festnahme wegen Fluchtverdachts nur
unter der Voraussetzung statthaft, daß der Thäter auf frischer That betroffen oder ver-
folgt wird oder zu den vorstehend unter b und c bezeichneten Personen gehört oder
unter Polizeiaufsicht steht oder einer Uebertretung verdächtig ist, wegen deren die
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erfolgen kann (§ 362, Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 361, Ziffer 3 bis 8 des Reichsstrafgesetzbuchs).
Der Festgenommene ist ohne Verzug an diejenige Behörde abzuliefern, an welche
nach § 9 die Anzeige zu richten ist.
(Strafprozeßordnung §§ 112, 113, 127, 128.)
§ 11. Den Transport festgenommener Personen haben die Gendarmen in der
Regel bis zu derjenigen Behörde, an welche die Ablieferung zu erfolgen hat, selbst zu
bewirken. Sind sie hieran, beziehentlich an der alleinigen Ausführung des Transportes
durch besondere Umstände ausnahmsweise verhindert, so können sie den Festgenommenen
in einer näher gelegenen Ortschaft an die Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung
abliefern, beziehentlich deren Hülfeleistung nachsuchen, sie haben jedoch solchenfalls in