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11. Ausführungsverordnung
zu dem Gesetze vom 2. Januar 1879, die veränderte Einrichtung der Alters-
rentenbank betreffend;
vom 8. Februar 1879.
Zur Ausführung des unter dem 2. Januar 1879 (Seite 3 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1879) wegen veränderter Einrichtung der Altersrentenbank
erlassenen Gesetzes wird, beziehentlich im Einverständnisse der übrigen betheiligten
Ministerien, hierdurch Folgendes verordnet:
&1. Das Gesetz, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom
2. Januar 1879 (Seite 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1879),
tritt mit dem 1. April 1879 in Wirksamkeit.
& 2. Die Hauptverwaltung der Altersrentenbank ist der Landrentenbankverwaltung
hierselbst mit übertragen, die Abfertigungs= und Kassengeschäfte werden aber von einer
besonderen Kassenabtheilung, der „Altersrentenbank,“ besorgt. Die Landrentenbank-
verwaltung unterzeichnet in Altersrentensachen als „Königliche (Königlich Sächsische)
Altersrentenbankverwaltung,“ die vorgenannte Kassenabtheilung aber mit „Königliche
(Königlich Sächsische) Altersrentenbank.“
s#3. 1. Der Verkehr zwischen der Altersrentenbank und dem Publikum ist theils
ein unmittelbarer, theils wird derselbe durch Agenturen vermittelt, welchen für ihre
Mühwaltung eine von dem Finanzministerium festzustellende Tantieme gewährt wird.
2. Das Finanzministerium wird diese Agenturen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt
machen. Auch wird an jedem Gebäude, in welchem sich eine dergleichen Stelle befindet,
eine Tafel mit dem Königlich Sächsischen Wappen und der Aufschrift „Agentur der
Königlichen Altersrentenbank“ angebracht werden.
#4. Alle das Kassen= und Abfertigungswesen der Altersrentenbank betreffenden
Correspondenzen, Sendungen und Baareinzahlungen sind an die Königliche Alters-
rentenbank zu Dresden, dagegen die § 14,2, § 15, 1 und § 21, 1 näher bezeichneten
Eingaben, ebenso wie etwaige Beschwerden, an die Königliche Altersrentenbank-
verwaltung zu richten.
65. Die für die Altersrentenbank bestimmten Einlagen können an diese Bank
oder an eine Agentur unmittelbar gezahlt oder auch mittels der Post eingesendet oder
eingezahlt werden.
#6. 1. Bei jeder erstmaligen Einzahlung ist vom Einleger der Beitritt zur
Altersrentenbank unter bestimmter Angabe der einschlagenden persönlichen Verhältnisse,