Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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und  vor  dem  vorgedruckten  Worte  „  kannt“  die  Silbe  „be“  einzutragen,  die  vorpunktirten
  frei  bleibenden  Linien  aber  im  Uebrigen  mit  einem  Striche  auszufüllen.

Ist  eine  erschienene  Person  dem  Standesbeamten  nicht  bekannt,  so  muf  solche  regelmäßig
  von  einer  dem  Standesbeamten  bekannten  Person  als  diejenige  Person,  als  welche
sie  sich  bezeichnet,  anerkannt  werden,  und  es  sind  alsdann  nach  den  vorgedruckten  Worten
„der  Persönlichkeit  nach“  die  Worte

„durch  den  von  Person  bekannten  X  (folgt  Vor=  und  Zuname,  Stand  oder
·  Gewerbe  der  bekannten  Person)  anerkannt“
einzutragen.

Ist  die  Anerkennung  eines  Erschienenen  durch  eine  dritte  Person  nicht  möglich  oder
nach  Lage  der  Sache  nicht  geeignet,  dem  Standesbeamten  genügende  Ueberzeugung  zu
verschaffen,  so  kann  derselbe  die  Vorlage  von  Urkunden  verlangen,  aus  deren  Besitz  und
Inhalt  die  Persönlichkeit  des  Erschienenen  entnommen  werden  kann.  Wird  diese  Persönlichkeit
  hiedurch  ausreichend  nachgewiesen,  so  ist  in  der  Eintragung  unter  Anführung
der  vorgelegten  Urkunden  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  der  Betreffende  auf  Grund  der
vorgelegten  Urkunden  anerkannt  sei.

Eine  Eintragung  dahin  lautend,  daß  der  Erschienene  dem  Standesbeamten  unbekannt
sei,  ist  unter  allen  Umständen  unstatthaft.
F.  20.
Beiziehung  eines  Dolmetschers  und  Beistands.

.  Ist  eine  erschienene  Person  taub,  stumm  oder  taubstumm,  oder  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig,  so  hat  der  Standesbeamte  einen  Dolmetscher,  welcher  sich  mit  jener
Person  zu  verständigen  vermag,  beizuziehen  und  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  seiner
Obliegenheit  mittelst  Handgelübdes  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.  In  gleicher  Weise  ist
Blinden  ein  Beistand  beizugeben.

Der  Dolmetscher  oder  Beistand  ist  als  solcher  in  der  Eintragung  namhaft  zu  machen
und  hat  dieselbe  mit  zu  unterzeichnen.
S.  21.
Unterzeichnung  des  Eintrags.
Hat  die  Eintragung  vollständig  stattgefunden,  so  muß  dieselbe  (Reichsgesetz  §.  13  Nr.  4)
den  Erschienenen  vorgelesen  und  von  den  letzteren  genehmigt,  auch  daß  dies  geschehen,
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