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Derartige Verpflichtungen sind in allen Fällen von dem Dienstvorgesetzten des zu
Verpflichtenden, und daher in Sonderheit auch von den Gemeindevorständen und Guts-
vorstehern, vorzunehmen.
Es hat darüber eine, die Erledigung der vorstehenden Bestimmungen darthuende,
von dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Niederschrift zu erfolgen.
&é 8. Den Verpflichtungsacten ist diejenige Würde und Feierlichkeit beizulegen,
welche die Wichtigkeit der Handlung erheischt.
In Sonderheit hat jeder eidlichen Verpflichtung eine eindringliche Erinnerung des
zu Verpflichtenden an die Heiligkeit des Eides vorauszugehen.
Dresden, am 20. Februar 1879.
Sämmtliche Ministerien.
v. Fabricc. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
I 16. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Potschappel
betreffend;
vom 1. März 1879.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes wird eine Erweiterung des
schon seit längerer Zeit unzulänglichen Bahnhofs Potschappel der Dresden-Chemnitzer
Staatseisenbahnlinie erforderlich.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Potschappel in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erläuter-
ung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.