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19. Für die Herbeiführung der Entscheidung des Competenzgerichtshofes und
für die Entscheidung selbst sind Kosten für die Staatskasse nicht zu erheben.
§ 20. Das Gesetz, die Behörde für Entscheidung in letzter Instanz über Competenz-
zweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 13. Juni 1840
wird aufgehoben.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 3. März 1879.
Albert.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
„ 19. Gesetz,
einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 zusammenhängende
Bestimmungen enthaltend;
vom 4. März 1879.
Wa) Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
„c. ccz#te.
verordnen aus Anlaß der Einführung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
&l. Die Vornahme einer Vollstreckungshandlung hat dieselben Wirkungen, welche (Zu § 239 der
in dem bürgerlichen Rechte an die Anbringung einer Klage bei Gericht oder an die b-
Benachrichtigung des Beklagten von der erhobenen Klage durch das Gericht geknüpft ht
werden.
§6&2. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage in den Fällen, wenn eine Ehe gegen die (Zu § 568 fg.
Vorschriften in § 33 unter 1 bis 4 und in § 34 des Reichsgesetzes über die Beurkundung Civini eß—
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 geschlossen worden ernnng.)
ist, liegt der Staatsanwaltschaft ob und steht außerdem einem Jeden der betheiligten
Ehegatten zu.
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