Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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19. Für die Herbeiführung der Entscheidung des Competenzgerichtshofes und 
für die Entscheidung selbst sind Kosten für die Staatskasse nicht zu erheben. 
§ 20. Das Gesetz, die Behörde für Entscheidung in letzter Instanz über Competenz- 
zweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 13. Juni 1840 
wird aufgehoben. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3. März 1879. 
Albert. 
   
  
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken. 
  
„ 19. Gesetz, 
einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 zusammenhängende 
Bestimmungen enthaltend; 
vom 4. März 1879. 
Wa) Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
„c. ccz#te. 
verordnen aus Anlaß der Einführung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
&l. Die Vornahme einer Vollstreckungshandlung hat dieselben Wirkungen, welche (Zu § 239 der 
in dem bürgerlichen Rechte an die Anbringung einer Klage bei Gericht oder an die b- 
Benachrichtigung des Beklagten von der erhobenen Klage durch das Gericht geknüpft ht 
werden. 
§6&2. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage in den Fällen, wenn eine Ehe gegen die (Zu § 568 fg. 
Vorschriften in § 33 unter 1 bis 4 und in § 34 des Reichsgesetzes über die Beurkundung Civini eß— 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 geschlossen worden ernnng.) 
ist, liegt der Staatsanwaltschaft ob und steht außerdem einem Jeden der betheiligten 
Ehegatten zu. 
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