Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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&  8.  Wird  der  in  §§  6,  7  gedachte  Nachweis  nach  erfolgtem  Eintrage  der  Ueberweisung
  beigebracht,  so  ist  die  daselbst  in  Ansehung  des  Schuldtitels  vorgeschriebene
Verlautbarung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  löschen.

&  9#.S  Eine  Forderung  kann  nur  insoweit  Gegenstand  der  Abtretung  sein,  als  sie  (Zu  §  749  der

«  "  Civilroeßder
  Pfändung  unterworfen  ist.  arennnhe

*  10.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  Geld=  (3u.  8757  der
forderung  erfolgt  durch  Eintragung  der  Forderung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.  sr

Ist  die  Forderung  bereits  theilweise  durch  Hypothek  sicher  gestellt,  so  beschränkt  sich  ·
der  Eintrag  auf  den  nicht  gesicherten  Betrag.

8  11.  Ist  der  Eintrag  der  Forderung  in  Kraft  vorläufiger  Vollstreckung  zu  bewirken,
  so  kommen  die  Vorschriften  in  §§  6  bis  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechend
  zur  Anwendung.

12.  Gelangt  ein  Grundstück,  auf  welchem  eine  in  Kraft  vorläufiger  Vollstreckung
eingetragene  Hypothek  haftet,  zur  Zwangsversteigerung,  so  ist  der  auf  diese  Hypothek
ausfallende  Theil  der  Erstehungsgelder  zu  hinterlegen,  sofern  nicht  vom  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  oder  von  den  im  Range  nachstehenden  hypothekarischen  Gläubigern,
welche  beim  Wegfall  jener  Hypothek  zur  Befriedigung  aus  den  Erstehungsgeldern  ganz
oder  theilweise  gelangen,  in  die  Auszahlung  an  den  Ersteren  gewilligt  wird.

&  13.  Wer  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  unbewegliche  Sache,  oder  in  dem  auf
die  Pfandklage  geführten  Rechtsstreite  die  vollstreckkare  Ausfertigung  des  Endurtheils
erlangt  hat,  kann  die  Versteigerung  der  verpfändeten  Sache  und  deren  Segquestration
beantragen.

&  14.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsversteigerung  einer  unbeweglichen
Sache  angeordnet  wird,  ist  dem  Eigenthümer  derselben  von  Amtswegen  zuzustellen.
Der  Beschluß  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  erfolgt  durch  Anheftung
an  die  Gerichtstafel,  sowie  durch  zweimalige  Einrückung  in  die  Leipziger  Zeitung  und
in  das  Amtsblatt  des  Vollstreckungsgerichts.  Das  Gericht  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Einrückung  mehr  als  zwei  Mal  in  den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Blättern  und  ein
oder  mehrere  Male  auch  noch  in  anderen  Blättern  erfolge.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  im  ersten  Absatze  gedachte  Zustellung  erfolgt
ist,  und  dem  Versteigerungstermine  muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens  drei  Monaten,
zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  der  im  zweiten  Absatze  erwähnten
Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  erfolgt  ist,  und  dem  Versteigerungstermine
muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens  zwei  Monaten  liegen.