Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

See- 
telegramme. 
Zurückziehung 
und Unter- 
drückung von 
Telegrammen. 
— 104 — 
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An— 
wendung. 
19. 
I Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste ge- 
legenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder 
in Zeichen des allgemeinen Handelscodex abgefaßt sein. 
1. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen 
Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphen- 
anstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zu- 
stellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm 
von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
Iy Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzu- 
gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme 
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom 
Empfänger erhoben. 
8 20. 
1 Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zu- 
rückgefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der 
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte 
Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die 
vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
u. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem 
Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber tele- 
graphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten 
Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden 
nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen 
schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
	        
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