Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

Unbestellbare
Telegramme.

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Bevollmächtigten  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  die  eigen—
händige  Bestellung  in  der  Aufschrift  des  Telegramms  nicht  verlangt  hat.

v  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  ꝛc.  der  Wohnung
des  Empfängers  befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht
ausgestellt  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk
„eigenhändig“  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  Telegramme,
welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher
oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VI  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn
der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  rc.  des  Gasthofes  mit  dem
Ersuchen  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen,  bz.  dasselbe
dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  erfolgten
Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger
inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines
Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.  Diese
erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird
das  Telegramm  wie  alle  übrigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

VII  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  Jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm
annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein
Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms
ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht
darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen
  bz.  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt
zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit  einem  Vermerk  wegen  der  eigenhändigen
  Bestellung  versehen  sind,  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete
Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

VIII  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen
den  Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  Anderen  aushändigt,
hat  der  Letztere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und
den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.

IX.  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

23.

1  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
  wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit
  eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher
Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren